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sserngielee Ein Minderjähriger kann außer den Fällen der §§ 1666 und
1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Zwecke der Erziehung in eine
geeignete Familie oder in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt
untergebracht werden:
a) wenn er nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung des
zwölften Lebensjahres eine strafbare Handlung begangen hat,
und die Unterbringung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der
strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit der Eltern oder
sonstigen Erzieher oder auf die übrigen Lebensverhältnisse des
Minderjährigen zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung
nothwendig ist, ·
b) wenn die Zwangserziehung zur Verhütung des völligen sittlichen
Verderbens des Minderjährigen nothwendig ist.
8 201.
Die Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt, nachdem das
Vormundschaftsgericht durch Beschluß den Eintritt der Voraussetzungen
der 88 1666 oder 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 200
dieses Gesetzes unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten That-
sachen festgestellt und die Unterbringung angeordnet hat.
Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht vor der
endgültigen Beschlußfassung die einstweilige Unterbringung zur Zwangs-
erziehung anordnen.
8 202.
Das Vormundschaftsgericht beschließt von Amtswegen oder auf
Antrag.
Der Antrag kann von dem Vormunde sowie von den Verwandten
und Verschwägerten des Minderjährigen, ferner von dem Gemeinde—
waisenrathe, dem Gemeindevorstande, dem Bezirksdirektor und, solange
der Minderjährige schulpflichtig ist oder die Schule besucht, dem Schul—
vorstande gestellt werden. Das. Vormundschaftsgericht soll vor der
Beschlußfassung die Eltern oder, sofern diese nicht mehr leben, den
Vormund und den Gegenvormund des Minderjährigen hören. Vor