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der Beschlußfassung sollen auch Verwandte oder Verschwägerte des
Minderjährigen gehört werden, wenn es ohne erhebliche Verzögerung
und ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann. Die Vorschrift
des § 1847 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.
Den nach Abs. 1 antragsberechtigten Behörden soll vor der Be-
schlußfassung Gelegenheit gegeben werden, sich über den Antrag
schriftlich zu äußern.
Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist dem Antragsteller,
dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen, sowie demjenigen, dem
die Sorge für seine Person zusteht, dem Gemeindevorstande und dem
Bezirksdirektor zuzustellen.
§ 203.
Gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht den in
§ 202 Abs. 4 genanuten Personen und Behörden sowie den Ver-
wandten und Verschwägerten des Minderjährigen das Rechtsmittel der
Beschwerde an das Landgericht zu. Die weitere Beschwerde ist aus-
geschlossen.
Ist die Unterbringung angeordnet, so hat auch der Minderjährige
selbst, sofern er geschäftsfähig ist und das vierzehnte Lebensjahr vollendet
hat, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht.
Die Beschwerde der in § 202 Abs. 4 genannten Personen und
Behörden hat abgesehen von dem Fall des § 201 Abs. 2 aufschiebende
Wirkung, wenn sie innerhalb zwei Wochen, von Zustellung des Be-
schlusses an gerechnet, erhoben wird.
8 204.
Der Vollzug des auf Unterbringung lautenden Beschlusses des
Vormundschaftsgerichts, insbesondere die Entscheidung darüber, ob der
Minderjährige in einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Besse—
rungsanstalt unterzubringen ist, erfolgt durch den Bezirksdirektor.
8 205.
Das Vormundschaftsgericht kann die von ihm getroffene Anord-
nung von Amtswegen oder auf Antrag aufheben. Das Antragsrecht
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