Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ist die Beitrags-Klasse bei der Landesanstalt zu versichernder Gebände 
nach der Bauart und Benutzung eines bei dieser Anstalt nicht versicherten 
Gebäudes zu bestimmen, so ist die Klasse des letzteren nach den Vorschriften 
festzustellen, die für die Versicherung bei der Landesanstalt gelten. 
852. 
Zu § 104 des Gesetzes. 
Die Beiträge von allen in der Zeit vom 1. April bis zum Schlusse des 
Jahres zuwachsenden Versicherungssummen werden mit dem ordentlichen Ver- 
sicherungsbeitrage des folgenden Kalender-Jahres erhoben. 
Ereignet sich an den Gebäuden in der Zwischenzeit eine Besitzveränderung, 
so bleibt dem zahlungspflichtigen neuen Eigenthümer überlassen, von dem Vor- 
besitzer sich schadlos halten zu lassen. 
8 B3. 
Zu § 105 des Gesetzes. 
Wenn auf einer durch Brand ganz oder theilweise zerstörten Hofraithe 
einzelne Gebäude wiederhergestellt sind, ist die Neuwürderung der Letzteren vor- 
zunehmen und ihre Versicherung herbeizuführen. Den hiernach sich regelnden 
Beitrags-Einheiten treten für die übrigen, noch nicht wiederhergestellten Gebäude 
so viel Beitrags-Einheiten hinzu, als zur Erfüllung des Gesammtbetrages der 
Beitrags-Einheiten, mit welchen die Hofraithe vor dem Brande belastet war, 
erforderlich ist. 
Das Entsprechende gilt auch von Hofraithen, die außer Zusammenhang 
mit einem Brandfalle behufs Wiederaufbaues ganz oder zum Theil niedergelegt 
worden sind. Vergl. jedoch § 54. 
Im Versicherungskataster ist neben dem Erfüllungsbetrage der Beitrags- 
Einheiten auch die Erfüllung der früheren Versicherungssumme einzutragen. 
8 54. 
Zu 8 106 des Gesetzes. 
Wird der Abbruch eines Gebäudes, an dessen Stelle ein neues Gebäude 
nicht errichtet worden ist, dem Rechnungsamte vom Gemeindevorstande angezeigt, 
(vergl. § 29 des Gesetzes), so hat das Rechnungsamt den Gebände-Eigenthümer 
mit Stellung einer Frist von zwei Wochen zur Erklärung darüber aufzufordern, 
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