Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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versicherung hinsichtlich derselben Gebäude in Kraft ist, und tritt mit letzterer 
gleichzeitig außer Wirksamkeit. 
Sie kann bei dem Fortbestehen der Brandversicherung auf Antrag des 
Gebäude-Eigenthümers gelöst werden; in solchem Falle finden die Bestimmungen 
im § 15 des Gesetzes entsprechende Anwendung. 
§ 61. 
Die Beitragseinheit für Explosions-Versicherung beträgt für alle Klassen 
(§99 des Gesetzes) mindestens 
2 Pfennig 
von je 100 Mark Versicherungssumme. 
Dem Staatsministerium ist vorbehalten, in besonderen Fällen höhere Ein- 
heiten festzusetzen. 
Die Beiträge werden unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen 
in den §§ 103 bis 108 des Gesetzes gleichzeitig mit den Brandversicherungs- 
Beiträgen erhoben. 
8 62. 
Die Feststellung und Vergütung der Schäden erfolgt nach den Vorschriften 
in den §§ 61 bis 95 des Gesetzes. 
Die Anmeldung des Schadens bei dem Rechnungsamte liegt dem Ver- 
sicherten ob. 
Weimar, den 24. Mai 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
RNothe.
	        
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