Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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untersuchnng stattgefunden hat. Das Verzeichniß ist alljährlich bis zum 1. Februar 
dem Staats-Ministerium, Departement des Innern, einzureichen. 
Auch die Gemeindevorstände haben über die von ihnen zugelassenen Aus— 
nahmen ein den vorstehenden Vorschriften entsprechendes Verzeichniß zu führen, 
in welches außerdem der Name der die erfolgte Desinfektion bescheinigenden 
Staats- oder Gemeindebehörde und der kurze Inhalt der von ihr ertheilten 
Bescheinigung aufzunehmen ist. 
Die Gemeindevorstände haben das von ihnen geführte Verzeichniß all— 
jährlich bis zum 15. Jannar dem Bezirksdirektor einzureichen, welcher es prüft 
und über das Ergebniß dieser Prüfung bei Einreichung des von ihm geführten 
Verzeichnisses unter Mittheilung der Zahl der von den Gemeindevorständen 
seines Bezirks zugelassenen Ausnahmen dem Staats-Ministerium, Departement 
des Innern, berichtet. 
Weimar, am 30. Juni 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
  
Druckfehler-Berichtigung. 
In der Anlage F der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze über die Landes-Brand- 
versicherungsanstalt (Seite 331 des Regierungs-Blattes) ist unter Nr. 150 hinter dem Satze 
für jeden folgenden Gang, Walzen-, Schrotscheibenstuhl, 
jede Stampfwelle und dergl. Maschine mehr 6 
einzuschalten: 
bei mehr als 7 Gängen für jeden folgenden 39, 
bei mehr als 10 Gängen für jeden folgenden 1 3 
während auf Seite 332 unter Nr. 166 die gleichlautenden beiden Zeilen zu streichen sind. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei. 6
	        
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