Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Zwischenprüfung beizufügen ein Zeugniß über die Leistungen in Rechnen, 
Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre; — nach bestandener Zwischen— 
prüfung brauchen sich bei der Lehrerinnen-Prüfung die Zeugnisse nicht 
mehr auf die eben genannten Fächer zu erstrecken; 
4. ein amtliches Führungszeugniß; 
5. bei der Lehrerinnen-Prüfung: ein von einem zur Führung eines 
Dienstsiegels berechtigten Arzte ausgestelltes Zeugniß über den Ge— 
sundheitszustand. 
Hat die Bewerberin in dem der Lehrerinnen-Prüfung vorausgehenden Jahre 
im Großherzogthum Sachsen die Zwischenprüfung bestanden und ist dann bis 
zur Meldung Schülerin einer inländischen Lehrerinnen-Bildungs-Anstalt gewesen, 
so bewendet es bei der Meldung zur Lehrerinnen-Prüfung bei den unter 3. und 
5. genannten Zeugnissen. 
8 11. 
Art der Prüfung. 
Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und mündliche — und 
eine praktische. 
Gegenstand der theoretischen Prüfung sind alle in § 19 genannten Unter- 
richtsfächer, soweit in ihnen nicht bereits in der Zwischeuprüfung genügende 
Kenntnisse nachgewiesen sind. 
8 12. 
Vor Beginn der schriftlichen Arbeiten haben die Bewerberinnen eine von 
ihnen gefertigte Probeschrift mit deutschen und lateinischen Lettern, sowie eine 
selbstgefertigte Probezeichnung abzugeben. 
8 13. 
Schriftliche Prüfung. 
In der schriftlichen Prüfung haben die Bewerberinnen einen deutschen 
Aufsatz, sowie je eine Uebersetzung aus dem Deutschen in das Französische 
und das Englische anzufertigen, bezw. einige Rechenaufgaben zu lösen. 
8 14. 
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der betreffenden Mitglieder der 
Kommission von dem Vorsitzenden bestimmt. Die Aufgabe für den deutschen
	        
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