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Zwischenprüfung beizufügen ein Zeugniß über die Leistungen in Rechnen,
Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre; — nach bestandener Zwischen—
prüfung brauchen sich bei der Lehrerinnen-Prüfung die Zeugnisse nicht
mehr auf die eben genannten Fächer zu erstrecken;
4. ein amtliches Führungszeugniß;
5. bei der Lehrerinnen-Prüfung: ein von einem zur Führung eines
Dienstsiegels berechtigten Arzte ausgestelltes Zeugniß über den Ge—
sundheitszustand.
Hat die Bewerberin in dem der Lehrerinnen-Prüfung vorausgehenden Jahre
im Großherzogthum Sachsen die Zwischenprüfung bestanden und ist dann bis
zur Meldung Schülerin einer inländischen Lehrerinnen-Bildungs-Anstalt gewesen,
so bewendet es bei der Meldung zur Lehrerinnen-Prüfung bei den unter 3. und
5. genannten Zeugnissen.
8 11.
Art der Prüfung.
Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und mündliche — und
eine praktische.
Gegenstand der theoretischen Prüfung sind alle in § 19 genannten Unter-
richtsfächer, soweit in ihnen nicht bereits in der Zwischeuprüfung genügende
Kenntnisse nachgewiesen sind.
8 12.
Vor Beginn der schriftlichen Arbeiten haben die Bewerberinnen eine von
ihnen gefertigte Probeschrift mit deutschen und lateinischen Lettern, sowie eine
selbstgefertigte Probezeichnung abzugeben.
8 13.
Schriftliche Prüfung.
In der schriftlichen Prüfung haben die Bewerberinnen einen deutschen
Aufsatz, sowie je eine Uebersetzung aus dem Deutschen in das Französische
und das Englische anzufertigen, bezw. einige Rechenaufgaben zu lösen.
8 14.
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der betreffenden Mitglieder der
Kommission von dem Vorsitzenden bestimmt. Die Aufgabe für den deutschen