Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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85. 
Litt eines der in die Anstalt gebrachten Thiere an einer übertragbaren Krankheit, so sind 
diejenigen Anstaltsräume, in welchen es sich aufgehalten hat sowie alle Geräthschaften, mit denen 
es in Berührung gekommen ist, zu desinfiziren. Hat eine Infektion der Anstalt in anderer Weise 
stattgefunden, so ist ebenfalls eine gründliche Desinfektion derselben vorzunehmen. 
II. Auswahl und Untersuchung der Impfthiere. 
86. 
Zur Gewinnung von Thierlymphe sind junge Rinder oder Kälber zu benutzen. Letztere 
müssen mindestens 3 Wochen alt sein; Thiere im Alter von 5 Wochen und darüber sind den 
jüngeren vorzuziehen. Es empfiehlt sich, die zur Impfung bestimmten Thiere vor ihrer Einstellung 
in einem von den Anstaltsräumen getrennten Stalle von einem Thierarzte beobachten zu lassen. 
87. 
Vor der Impfung sind die Thiere von einem Thierarzt auf ihren Gesundheitszustand zu 
untersuchen. Hierbei ist der Haut und dem Nabel besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Nur 
solche Thiere, welche durchaus gesund sind, sind zur Gewinnung von Lymphe zu benutzen. 
88. 
Beim Impfen sowohl wie bei der Abnahme der Lymphe ist die Körperwärme des Thieres 
festzustellen. Beträgt dieselbe mehr als 41,5 Grad Celsius, oder sind sonst Krankheitserscheinungen 
vorhanden, welche nach dem Urtheile des Thierarztes Bedenken hervorrufen, so ist das Thier von 
der Benutzung auszuschließen. 80 
Während der Entwickelung der Blattern ist der Gesundheitszustand des Thieres von dem 
Thierarzte zu überwachen. 
8 10. 
Nach der Abnahme der Lymphe und der Schlachtung sind die Thiere wiederum vom Thier— 
arzte zu untersuchen. Bis zu dieser Untersuchung dürfen die inneren Organe und das Fell nicht 
von dem Körper getrennt werden. Sie hat sich auf den Nabel, die Nabelgefäße, sowie Lunge, 
Leber, Milz und die Lymphdrüsen, insbesondere die Mesenterial- und Mediastinaldrüsen zu erstrecken. 
811. 
Ueber das Ergebniß der Beobachtung während der Blatternentwickelung und über den 
Schlachtbefund hat der Thierarzt entweder persönlich Eintragungen in das Tagebuch (8 40) oder 
in ein besonderes, zu diesem Zwecke angelegtes Buch zu machen. Auch im letzteren Falle muß aus 
demselben hervorgehen, auf welches Thier sie sich beziehen. 
§ 12. 
Die gewonnene Lymphe darf nur dann zu Menschenimpfungen verwendet werden, wenn die 
thierärztliche Bescheinigung bestätigt, daß das betreffende Thier im Sinne dieser Anweisung (88 8, 
10) gesund war. 
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