Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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865. 
Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, werde vermieden. 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Größe der Impfräume. 
86. 
Man verhüte thunlichst, daß die Impfung mit der Nachschau bereits früher Geimpfter zu- 
sammenfällt. 
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schulkinder) möglichst 
von einander zu trennen. 
§ 7. 
Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem Körper und reinen 
Kleidern zum Impftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termine zurückgewiesen 
werden. 
88. 
Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung zweimal befreit 
worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen Impfarzt erfolgen (§ 2 Absatz 2 
des Impfgesetzes). 
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist, sind nach Lage des 
Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder zu behandeln. 
89. 
Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen geimpfter Kinder ist 
ärztliche Behandlung soweit thunlich herbeizuführen; in Fällen von angeblichen Impfschädigungen 
sind Ermittelungen einzuleiten, und ist über deren Ergebnisse der oberen Verwaltungsbehörde Bericht 
zu erstatten; in geeigneten Fällen ist eine amtliche öffentliche Richtigstellung unrichtiger, in die 
Oeffentlichkeit gelangter Angaben zu veranlassen. Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ist über solche 
Vorkommnisse mit thunlichster Beschleunigung Mittheilung zu machen. 
Den Standesbeamten oder den Leichenschauern ist aufzugeben, jeden Todesfall, welcher als 
Folge der Impfung gemeldet wird, der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen. 
6. Vorschriften, betreffend die Sicherung einer zweckmäßigen Auswahl 
der Impfärzte. 
1. Die Bestellung der Impfärzte hat durch die Staatsbehörde zu erfolgen. 
2. Das öffentliche Impfgeschäft ist vorzugsweise den beamteten Aerzten zu übertragen. 
3. Eine ausdrückliche Inpflichtnahme der Impfärzte hat bei Uebernahme des Impfgeschäfts statt- 
zufinden. 
1899 71
	        
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