Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

481 
jerungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 33. Weimar. 3. November 1899. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Zahlungsleistung Großherzoglicher Kassestellen durch die Post, Seite 481.— 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Aufhebung der Großherzoglichen Stenerrezeptur nebst Stenereinnahme und 
Bezirkskatasterführung zu Berga an der Elster, Seite 482. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die umgearbei- 
teten Statuten der Sparkasse zu Auma, Seite 483. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu 
den Statuten der Sparkasse zu Apolda, Seite 491. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[125] I. Mit Bezugnahme auf § 28 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche, vom 5. April 1899, Reg.-Blatt S. 123, werden die Groß- 
herzoglichen Kassestellen ermächtigt, von jetzt an in den nachbezeichneten Fällen 
Zahlungen mittelst portofreier Uebersendung des Geldes durch die Post zu 
leisten, ohne dem Empfänger Porto und sonstige Postgebühren anzurechnen: 
u) bei Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen, sowie bei Dienstaufwands- 
Bergütungen, welche an Großherzogliche Beamte und deren Angehörige 
zu leisten sind, ferner bei den Bezügen von Angestellten des Vorbereitungs- 
dienstes, von Hilfsbeamten und Dienstanwärtern, — sofern über den 
abzuhebenden Betrag zuvor Onittung eingesendet ist; 
b) bei ständigen oder wiederkehrenden Abentrichtungen an Kirchen, geistliche 
und Schul-Stellen oder an die Inhaber solcher Stellen — unter gleicher 
Voraussetzung; 
1899 73
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.