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Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse zugeschrieben. Vom
ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsenbetrag gleich den Einlagen
mit verzinst.
Um diese kapitalisirten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in den
ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig.
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, Seitens der Anstalt hierzu
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. Wünscht sie ein Betheiligter dennoch, so wird
dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn das laufende Geschäft es gestattet, sonst zu
geeigneter vorher bekannt zu machender Zeit bewirkt.
Rückzahlung und Kündigung der Einlagen.
87.
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 50 Mark kann für jedes Schuldbuch
ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch innerhalb
eines Zeitraumes von 2 Wochen nur ein Mal.
Darüber hinaus ist vorherige Kündigung erforderlich und zwar bei Beträgen
bis zu 100 . eine solche von einer Woche,
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Von der Einhaltung dieser Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungs—
Ausschusses abgesehen werden.
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„ und
88.
Seitens der Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Verwaltungs-Ausschuß
nach dessen freiem Ermessen entweder mittels Benachrichtigung des bekannten Schuldbuch-Inhabers
und Einschreibung der Kündigung in das Schuldbuch oder mittels öffentlicher Bekanntmachung in
der Weimarischen Zeitung, sowie im hiesigen Lokalblatte und zwar unter Angabe:
a) des Namens, auf welchem das Conto steht;
b) der Buchstaben und Nummern des Schuldbuchs, welche dem Band und dem Blatt des
Hauptbuches, wo die Einlage sich eingetragen findet, entsprechen;
e) des nach Ablauf von 3 Monaten zurück zu zahlenden Betrages an Kapital und Zinsen
bewirkt.
Diese Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen.
Mit dem Ablaufe der dreimonatlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten
Einlage und der Zinsen davon in jedem Falle auf.
89.
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender
Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuchs auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie nur
demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist.