Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

83. 
Der Verschluß der Verwahrräume ist stets zwei Beamten als gemeinschaftliche Ob- 
liegenheit zu übertragen. Die Schlüssel zu den Verwahrräumen werden unter die beiden 
Beamten vertheilt. So oft die Verwahrräume zu öffnen sind, müssen beide Schlüssel- 
inhaber zugegen sein. Es dürfen sämmtliche Schlüssel niemals in die Hände eines ein- 
zigen Beamten gegeben werden. Bei Behinderung des einen oder anderen Schlüsselinhabers 
hat ein Stellvertreter einzutreten. 
84. 
Bei jeder Hinterlegungsstelle ist nach Anordnung des Staatsministeriums eine ge— 
ordnete Buchführung einzurichten. Die Bucheinträge über die Annahme und die Heraus— 
gabe hinterlegter Gegenstände sind von dem Amtsrichter bezüglich dem Direktor der Landes— 
kreditkasse sowie einem zweiten Beamten zu unterschreiben. 
8 5. 
Zur Hinterlegung sind nur geeignet Geld, Werthpapiere und sonstige Urkunden, 
sowie Kostbarkeiten. 9 6 
Hinterlegtes Geld geht gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung in das Eigen- 
thum des Staates über. 
Beträge unter dreißig Mark werden nicht verzinst, höhere Beträge nur insoweit, 
als sie mit zehn theilbar sind. 
Die Höhe des jeweiligen Zinssatzes bestimmt das Staatsministerium. Der Lauf 
der Zinsen beginnt mit dem auf die Einzahlung folgenden und endigt mit dem der Aus- 
zahlung vorausgehenden Monat. Soweit nicht durch Vertrag oder Verordnung ein 
Anderes bestimmt wird, werden die Zinsen bei der Rückzahlung des Kapitals fällig. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Zahlungsmittel, 
welche bei den Staatskassen nicht in Zahlung anzunehmen sind. 
§ 7. 
Die Hinterlegungsstelle ist nicht verpflichtet, die Ausloosung oder Kündigung der 
Werthpapiere zu überwachen und für die Einziehung neuer Zins-, Renten= oder Gewinn- 
antheilscheine oder der Beträge fälliger Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine von 
Amtswegen zu sorgen. 
88. 
Kostbarkeiten kann die Hinterlegungsstelle auf Kosten der Betheiligten durch einen 
Sachverständigen abschätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit und ihres Zustandes 
besichtigen lassen.
	        
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