Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 45. 
Das Gesetz vom 12. Februar 1840 über die Verwaltung der öffentlichen Depositen 
mit Nachtrag vom 29. März 1873 ist aufgehoben. 
§ 46. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
Die Bestimmungen zur Ausführung desselben werden durch das Staatsministerium 
erlassen. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, anzuordnen, daß die Bestimmungen der 
8§ 42, 43 auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausführung zu bringen sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 29. November 1899. 
Carl Alexander. 
Nothe. von Pawel. v. Wurmb. 
  
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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