602
§ 185.
Wird die Zwangsversteigerung nach § 184 beantragt, so finden die Vor-
schriften des zweiten Abschnitts sowie der §§ 182, 183 entsprechende Anwen-
dung, soweit sich nicht aus den §§ 186, 187 ein Anderes ergiebt.
8 186.
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei
dem Gericht offenkundig sind.
§ 187.
Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung
des Nachlaßkonkurses beantragt ist.
Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird die Zwangsversteigerung
nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Konkursverwalter als
Antragsteller.
8 188.
Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot
nach Maßgabe des § 183 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt
werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm
die Befriedigung aus dem übrigen Nachlasse verweigert werden.
III. Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft.
8 189.
Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemein—
schaft erfolgen, so finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 190 bis 193 ein Anderes ergiebt.
8 190.
Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks darf nur angeordnet werden,
wenn das Grundstück dem Antragsteller gerichtlich übereignet und im Kataster
zugeschrieben ist, oder wenn der Antragsteller der Erbe des Eigenthümers ist
oder wenn er das Recht des Eigenthümers oder des Erben auf Aufhebung der
Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigenthümers kann der
Antrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gestellt werden.