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Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 findet auch auf die Erbfolge des
Antragstellers Anwendung.
191.
Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Antheil des Antrag-
stellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstücke sowie alle
Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
Ist hiernach bei einem Antheil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als
bei einem anderen Antheile, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur
Ausgleichung unter den Miteigenthümern erforderlichen Betrag.
§ 192.
Im Falle der Vermiethung oder Verpachtung des Grundstücks finden die
Vorschriften des § 67 Satz 2, 3 keine Anwendung.
·· § 193.
Ein Miteigenthümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten,
wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte Hypothek zusteht.
IV. Besondere Fälle der Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung bei Bergwerkseigenthum und selbständigen Gerechtigkeiten.
8 194.
Die Vorschriften der §§ 181 bis 193 gelten mit den Aenderungen, die
sich aus den Bestimmungen des dritten Abschnitts ergeben, auch für das Berg-
werkseigenthum und die anderen im § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechte.
§ 195.
Auf die Zwangsversteigerung von Bergwerkseigenthum in den Fällen des
§ 177 Abs. 2 des Berggesetzes vom 22. Juni 1857 finden die für die Zwangs-
versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 196, 197 ein Anderes
ergiebt.
8 196.
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei
dem Gericht offenkundig sind.
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