Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

603 
Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 findet auch auf die Erbfolge des 
Antragstellers Anwendung. 
191. 
Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Antheil des Antrag- 
stellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstücke sowie alle 
Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen. 
Ist hiernach bei einem Antheil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als 
bei einem anderen Antheile, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur 
Ausgleichung unter den Miteigenthümern erforderlichen Betrag. 
§ 192. 
Im Falle der Vermiethung oder Verpachtung des Grundstücks finden die 
Vorschriften des § 67 Satz 2, 3 keine Anwendung. 
·· § 193. 
Ein Miteigenthümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, 
wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte Hypothek zusteht. 
IV. Besondere Fälle der Zwangsversteigerung 
und Zwangsverwaltung bei Bergwerkseigenthum und selbständigen Gerechtigkeiten. 
8 194. 
Die Vorschriften der §§ 181 bis 193 gelten mit den Aenderungen, die 
sich aus den Bestimmungen des dritten Abschnitts ergeben, auch für das Berg- 
werkseigenthum und die anderen im § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechte. 
§ 195. 
Auf die Zwangsversteigerung von Bergwerkseigenthum in den Fällen des 
§ 177 Abs. 2 des Berggesetzes vom 22. Juni 1857 finden die für die Zwangs- 
versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 196, 197 ein Anderes 
ergiebt. 
8 196. 
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des 
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei 
dem Gericht offenkundig sind. 
97*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.