Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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In der Regel haben alle Gefangenen, deren Beschäftigung für nothwendig 
befunden wird, im Sommer 10, im Winter 8 bis 9 Stunden zu arbeiten 
und innerhalb derselben eine nach ihrer Leistungsfähigkeit bemessene Aufgabe zu 
erledigen, deren Vollendung jedoch nicht vom Fortarbeiten bis zum Schlusse 
der Arbeitszeit befreit. Der Gefängnißvorsteher kann unter Umständen die 
Dauer der täglichen Arbeitszeit und den Umfang der Arbeitsaufgabe für einzelne 
Gefangene verkürzen. 
Dem Gefangenen erwächst aus der Arbeit kein Anspruch auf den Arbeits- 
verdienst. Es können aber mit Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde 
Fleißprämien aus dem Erlöse für die Arbeit gewährt werden, jedoch nicht 
mehr als 30. für den Arbeitstag. 
Der Arbeitserlös fließt in die Staatskasse. 
Bekleidung. 
8 91. 
Den zu Gefängnißstrafe Verurtheilten, gegen welche nicht gleichzeitig auf 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, kann bei Verbüßung der 
Strafe die eigene Kleidung und Wäsche belassen werden, sofern dieselbe aus— 
reichend, reinlich und ordentlich ist, im entgegengesetzten Falle ist denselben 
Hauskleidung zu verabfolgen. 
Gefangene, gegen welche neben der zu verbüßenden Freiheitsstrafe der 
Verlust der Ehrenrechte ausgesprochen ist, haben stets Hauskleidung zu tragen. 
Beköstigung. 
8 92. 
Die zu Gefängnißstrafe Verurtheilten werden von der Gefängnißverwaltung 
nach Maßgabe der Verpflegungsordnung beköstigt. 
Selbstbeköstigung kann nur von der obersten Aufsichtsbehörde gestattet 
werden (864). 
Es ist unstatthaft, daß die zu Gefängnißstrafe Verurtheilten mit Geld- 
mitteln, welche von ihnen eingebracht, oder von anderen für sie eingezahlt worden 
sind, sich zu der ihnen von der Gefängnißverwaltung verabfolgten Kost noch 
Zusatz-Nahrungsmittel kaufen, oder daß sie Nahrungsmittel von Außen beziehen.
	        
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