40
In der Regel haben alle Gefangenen, deren Beschäftigung für nothwendig
befunden wird, im Sommer 10, im Winter 8 bis 9 Stunden zu arbeiten
und innerhalb derselben eine nach ihrer Leistungsfähigkeit bemessene Aufgabe zu
erledigen, deren Vollendung jedoch nicht vom Fortarbeiten bis zum Schlusse
der Arbeitszeit befreit. Der Gefängnißvorsteher kann unter Umständen die
Dauer der täglichen Arbeitszeit und den Umfang der Arbeitsaufgabe für einzelne
Gefangene verkürzen.
Dem Gefangenen erwächst aus der Arbeit kein Anspruch auf den Arbeits-
verdienst. Es können aber mit Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde
Fleißprämien aus dem Erlöse für die Arbeit gewährt werden, jedoch nicht
mehr als 30. für den Arbeitstag.
Der Arbeitserlös fließt in die Staatskasse.
Bekleidung.
8 91.
Den zu Gefängnißstrafe Verurtheilten, gegen welche nicht gleichzeitig auf
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, kann bei Verbüßung der
Strafe die eigene Kleidung und Wäsche belassen werden, sofern dieselbe aus—
reichend, reinlich und ordentlich ist, im entgegengesetzten Falle ist denselben
Hauskleidung zu verabfolgen.
Gefangene, gegen welche neben der zu verbüßenden Freiheitsstrafe der
Verlust der Ehrenrechte ausgesprochen ist, haben stets Hauskleidung zu tragen.
Beköstigung.
8 92.
Die zu Gefängnißstrafe Verurtheilten werden von der Gefängnißverwaltung
nach Maßgabe der Verpflegungsordnung beköstigt.
Selbstbeköstigung kann nur von der obersten Aufsichtsbehörde gestattet
werden (864).
Es ist unstatthaft, daß die zu Gefängnißstrafe Verurtheilten mit Geld-
mitteln, welche von ihnen eingebracht, oder von anderen für sie eingezahlt worden
sind, sich zu der ihnen von der Gefängnißverwaltung verabfolgten Kost noch
Zusatz-Nahrungsmittel kaufen, oder daß sie Nahrungsmittel von Außen beziehen.