Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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stimmung des Statuts Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem einen 
Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersatz für den ihn entgangenen Arbeitsverdienst. 
Den am Orte wohnhaften Beisitzern der Rentenstellen aus dem Stande der Arbeitgeber 
kann unter Wegfall des Ersatzes für baare Auslagen ein Pauschalbetrag für Zeitverlust durch das 
Statut zugebilligt werden. 
8 93. (859.) Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungsanstalt für getreue 
Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nach— 
theile der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung des 8 266 des Strafgesetzbuchs. 
8 94. (8 60.) Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe 
dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber 
nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß § 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 
und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahr- 
nehmung eines auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesetze oder des 
Krankenversicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamtes steht der Führung einer Vormundschaft gleich. 
Durch das Statut (§ 70) können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt werden. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
§ 97. (§ 62.) Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur 
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen. 
Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die 
Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, 
das Arbeitsverhältniß vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.
	        
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