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[/154) III. Die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 9. und
10. November l. J., die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der
Invalidenversicherung und die Einrichtung der Onittungskarten bei derselben
betreffend, — Seite 665 ff. des Reichsgesetzblattes — werden nachstehend zur
Kenntniß aller Betheiligten gebracht und dazu hiermit Folgendes verordnet:
J.
Die mit der Ausstellung und dem Umtausch der Quittungskarten be—
auftragten Stellen — vergl. Ziffer II der Ministerial-Bekanntmachung vom
16. Oktober 1899 Seite 449 des Regierungs-Blattes und den durch Bekannt—
machung vom 29. November 1890 veröffentlichten Beschluß der Thüringischen
Versicherungsanstalt vom 28. November 1890 — Seite 200 des Regierungs-
Blattes — haben über die von ihnen ausgestellten Quittungskarten für Selbst-
versicherung (Formular B) besondere Listen zu führen, aus welchen der Name
und Geburtstag des Versicherten sowie die Nummer seiner Quittungskarte
ersichtlich ist.
Diese Listen müssen ferner die laufende Nummer der eingetragenen Namen
enthalten und sind mit dem Schluß jedes Kalenderjahres abzuschließen.
II.
Zur Verlängerung der Giltigkeitsdauer der Quittungskarten für ver-
sicherungspflichtige Personen nach Maßgabe der Ziffer 4 der nachstehenden Be-
kanntmachung vom 10. November l. J. sind alle diejenigen Stellen befugt,
welche mit der Ausstellung und dem Umtausch der Quittungskarten beauftragt
sind.
III.
Die Quittungskarten — Formulare A und B — sind bei der Reichs-
druckerei zum Preis von 1 Mark für je 100 Stück zu beziehen.
Weimar, am 6. Dezember 1899.
Großherzoglich Sächs. Staats-Ministerium.
Rothe.