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. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden,
sobald die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht ist. Diese
Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes—
Zentralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie etwa versäumt sein sollte, von
jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausche gelangt, nachzuholen. Die Form
der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle überlassen. Auf der Außenseite der Karte
ist handschriftlich oder durch Stempel der Vermerk „Entwerthet“ zu setzen und die ent—
werthende Stelle zu bezeichnen.
.Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden, insbesondere
müssen der Geldwerth, die Lohnklasse und der Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben.
.Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde gemäß Ziffer 6 Abs. 2
getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen
Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde und da,
wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden mit einer
Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
Die Bestimmungen über die Verpflichtung der Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation
und der Textilindustrie, die für sich und ihre Hülfspersonen verwendeten Marken zu ent-
werthen (Bekanntmachungen vom 16. Dezember 1891, 1. März 1894 und 9. November
1895, Reichs-Gesetzbl. S. 395, 324 und 452), bleiben in Kraft.
Auf Zuwiderhandlungen findet die Strafbestimmung der Ziffer 9 Anwendung.
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf gesetzten Vermerk
als ungilig erklärt werden. Dabei ist auf die Außenseite der Quittungskarte handschriftlich
oder durch Stempel unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk
„.. Marken vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle
zu setzen.
Diese Vorschriften treten vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle der in der Bekannt-
machung vom 24. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) veröffentlichten Vorschriften.
Berlin, den 9. November 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.