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B. Behandlung der zu Haft Verurtheilten.
Beschäftigung.
8 93.
Die zu Haft Verurtheilten (mit Ausnahme derjenigen, welche auf Grund
des § 361 Nr. 3—8 des St.-G.-B. eine Haftstrafe zu verbüßen haben) können
zur Arbeit nicht gezwungen werden. Ihnen ist die selbstgewählte Beschäftigung,
welche mit der Gefängnißordnung verträglich ist, ebenso wie die freiwillige Be-
theiligung bei den in der Anstalt eingeführten Arbeiten nach Maßgabe der in
den §§ 66 und 90 gegebenen Bestimmungen zu gestatten.
Bekleidung.
§ 94.
Sie behalten ihre eigene Kleidung und Wäsche, sofern dieselbe aus-
reichend, reinlich und ordentlich ist; im entgegengesetzten Falle wird ihnen Haus-
kleidung verabfolgt.
Beköstigung.
8 95.
Auf Verlangen ist ihnen die Selbstbeköstigung nach Maßgabe der Be—
stimmungen des § 64 zu gestatten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch oder
wird ihnen die Ermächtigung zur Selbstbeköstigung im Falle des Mißbrauchs
entzogen, so erfolgt die Beköstigung durch die Gefängnißverwaltung.
C. Behandlung der zu gualifizirter Haft 361 Nr. 3—8 des Strafgesetzbuchs)
Verurtheilten.
Beschäftigung.
8 96.
Die nach Vorschrift des § 361 Nr. 3—8 des Strafgesetzbuchs Verurtheilten
können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind,
nach Maßgabe der im § 90 enthaltenen Bestimmungen innerhalb, und sofern
sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der
Anstalt angehalten werden.
Die Verwendung zur Außenarbeit ist auch ohne ihre Zustimmung
zulässig.
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