Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

42 
Bekleidung. 
§ 97 
Dieselben erhalten Hauskleidung, sofern nicht der Vorsteher eine Aus- 
nahme für zulässig erachtet. 
Beköstigung. 
8 98. 
Sie werden nach Maßgabe der in der Anstalt eingeführten Verpflegungs- 
ordnung beköstigt. Selbstbeköstigung ist ausgeschlossen. 
Abschnitt V. 
Besondere Bestimmungen über die Behandlung der Civilgefangenen. 
§ 99. 
Für die Civilgefangenen gelten hinsichtlich der Beschäftigung, Bekleidung 
und Beköstigung dieselben Bestimmungen, wie für die zu einfacher Haft Ver- 
urtheilten (§§93—95). 
Es kann ihnen die Benutzung des eigenen Bettes gestattet werden. 
Schreibmaterialien sind ihnen nicht zu versagen. 
Der briefliche Verkehr wird nicht kontrolirt. 
Besuche dürfen ohne Anwesenheit eines Beamten zugelassen werden. 
Die Reinigung der Zellen, Nachtgeschirre 2c. wird von Seiten der Gefäng- 
nißverwaltung veranlaßt. 
IAbschnitt VI. 
Unterhaltung der Gebäude und des Inventariums, Registerführung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Gefängnißgebäude und Inventarium. 
8 100. 
Die Gefängnißgebäude, sowie sämmtliche zum Inventarium gehörige 
Gegenstände sind stets in gutem Zustande zu erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.