Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn 
die Entscheidung oder Verfügung, aus welcher die Vollstreckung erfolgt ist, auf- 
gehoben wird. 
8 82. 
Für die den Vollstreckungsbehörden nach diesem Gesetze obliegenden Verrich— 
tungen kommen Gebühren nicht in Ansatz. Ebenso werden Schreib= und Bestell- 
gebühren nicht berechnet. Im Uebrigen hat die Auslagen der Schuldner zu erstatten. 
Zu den Auslagen gehören auch die an den Vollstreckungsbeamten oder den 
Gerichtsvollzieher zu zahlenden Gebühren, sowie die Kosten, die zum Zwecke der 
Verwahrung oder Erhaltung der gepfändeten Sachen, insbesondere zur Fütterung 
gepfändeter Thiere, ausgewendet worden sind. 
Für gerichtliche Akte sind Gebühren nach den Gerichtskostengesetzen zu erheben. 
883. 
Soweit eine Feststellung der Kosten der Zwangsvollstreckung nöthig wird, er— 
folgt diese durch die Vollstreckungsbehörde, vorbehältlich der Vorschrift in 8 18 Abs. 3. 
Sechster Abschnitt. 
Rechtshilfe. 
8 84. 
Soll eine Vollstreckungshandlung außerhalb des Bezirks der Vollstreckungs— 
behörde erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Behörde des Bezirks, 
in welchem die Vollstreckung erfolgen soll, um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. 
Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungshandlung außerhalb des Groß— 
herzogthums erfolgen soll in einem Bundesstaate, dessen Behörden einem Ersuchen 
der Großherzoglichen Behörden Folge zu leisten haben. 
8 86. 
Dem Ersuchen von Verwaltungsbehörden der deutschen Bundesstaaten um Aus- 
führung einer Vollstreckungshandlung im Verwaltungswege ist nach Maßgabe der 
vom Staatsministerium zu erlassenden näheren Bestimmungen, sowie unter Berück- 
sichtigung der bestehenden Staatsverträge Folge zu leisten, wenn der Schuldner im 
Großherzogthume seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Auf- 
enthaltsort hat oder die Gegenstände, in welche die Zwangsvollstreckung erfolgen soll, 
sich im Großherzogthume befinden. 
1899 100
	        
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