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Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn
die Entscheidung oder Verfügung, aus welcher die Vollstreckung erfolgt ist, auf-
gehoben wird.
8 82.
Für die den Vollstreckungsbehörden nach diesem Gesetze obliegenden Verrich—
tungen kommen Gebühren nicht in Ansatz. Ebenso werden Schreib= und Bestell-
gebühren nicht berechnet. Im Uebrigen hat die Auslagen der Schuldner zu erstatten.
Zu den Auslagen gehören auch die an den Vollstreckungsbeamten oder den
Gerichtsvollzieher zu zahlenden Gebühren, sowie die Kosten, die zum Zwecke der
Verwahrung oder Erhaltung der gepfändeten Sachen, insbesondere zur Fütterung
gepfändeter Thiere, ausgewendet worden sind.
Für gerichtliche Akte sind Gebühren nach den Gerichtskostengesetzen zu erheben.
883.
Soweit eine Feststellung der Kosten der Zwangsvollstreckung nöthig wird, er—
folgt diese durch die Vollstreckungsbehörde, vorbehältlich der Vorschrift in 8 18 Abs. 3.
Sechster Abschnitt.
Rechtshilfe.
8 84.
Soll eine Vollstreckungshandlung außerhalb des Bezirks der Vollstreckungs—
behörde erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Behörde des Bezirks,
in welchem die Vollstreckung erfolgen soll, um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungshandlung außerhalb des Groß—
herzogthums erfolgen soll in einem Bundesstaate, dessen Behörden einem Ersuchen
der Großherzoglichen Behörden Folge zu leisten haben.
8 86.
Dem Ersuchen von Verwaltungsbehörden der deutschen Bundesstaaten um Aus-
führung einer Vollstreckungshandlung im Verwaltungswege ist nach Maßgabe der
vom Staatsministerium zu erlassenden näheren Bestimmungen, sowie unter Berück-
sichtigung der bestehenden Staatsverträge Folge zu leisten, wenn der Schuldner im
Großherzogthume seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Auf-
enthaltsort hat oder die Gegenstände, in welche die Zwangsvollstreckung erfolgen soll,
sich im Großherzogthume befinden.
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