Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 42. Weimar. 18. Dezember 1899. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ausführungs-Verordnung vom 12. Dezember 1899 zur Hinterlegungsordnung vom 29. November 1899, 
Seite 655. 
  
Ausführungs-Verordnung 
vom 12. Dezember 1899 
zur Hinterlegungsordnung vom 29. November 1899. 
(156] Auf Grund von § 46 Abs. 2 und 3 der Hinterlegungsordnung vom 29. November 
1899 wird zur Ausführung dieses Gesetzes was folgt verordnet: 
Art. 1. 
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so sind die Geschäfte der Hinter- 
legungsstelle durch die Geschäftsordnung einem derselben zu übertragen. 
Dem Richter ist ein Gerichtsschreibereibeamter beizuordnen, der zugleich die in §§ 3, 
4 und 18 der Hinterlegungsordnung vorgesehenen Obliegenheiten des zweiten Beamten 
zu erfüllen hat. 
Für jeden der beiden Beamten ist ein Stellvertreter zu bestimmen. 
Art. 2. 
Der Zinssatz für hinterlegtes Geld (§ 6 der Hinterlegungsordnung) wird bis auf 
Weiteres mit zwei vom Hundert festgesetzt. Aenderungen des Zinssatzes werden in dem 
amtlichen Nachrichtsblatt bekannt gemacht. 
1899 101
	        
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