Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Austritts-, Disienten. 
egister. 
und andere 
Eröffnung letztwilliger 
Verfügungen. 
Die Eintragungen in das Güterrechtsregister, welche in Ansehung der 
zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen zur 
Erhaltung des bisherigen oder des auf Grund des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch eintretenden Güterstandes erforderlich sind, erfolgen 
gebührenfrei. 
8 74. 
Im Uebrigen finden auf die Vereins- und die Güterrechtsregister die 
Vorschriften der §§ 67 bis 71 entsprechende Anwendung. 
§ 75. 
Für Eintragungen in die Austrittsregister (Gesetz vom 10. April 1895), 
sowie in das Dissidentenregister, einschließlich des voraufgegangenen Verfahrens, 
wird eine Gebühr von 3 Mark erhoben. Die Löschungen erfolgen gebührenfrei. 
8 76. 
Für die Ertheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus 
den Austritts-, Dissidenten- und andern bei den Gerichten geführten Registern 
(Genossenschafts-, Börsen-Register u. s. w.) sowie für deren Vorlegung zur 
Einsicht werden die in §§ 70, 71 bestimmten Sätze erhoben. Das Gleiche gilt 
für die nach § 6 des Gesetzes vom 24. April 1833 über die Aufhebung der 
Gütergemeinschaft angelegten Verzeichnisse der Ehepaare, welche Eheverträge 
errichtet haben. 
Vierter Abschnitt. 
Nachlaß= und Theilungssachen. 
§ 77. 
Für die Eröffnung und die Verkündung eines Testaments oder eines 
Erbvertrags werden fünf Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr 
erhoben. Werden mehrere Verfügungen des Erblassers gleichzeitig vor dem- 
selben Gerichte eröffnet, so kommt die Gebühr nur einmal in Ansatz. 
Die etwaige Zurückbringung des Testaments oder Erbvertrags in die 
amtliche Verwahrung (§8 2273, 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt 
gebührenfrei. 
Für ein Verfahren nach § 2259 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 
§ 83 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit werden neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr besondere Gebühren 
nur in Gemäßheit der §§ 144, 145 erhoben. 
§ 78. 
Für die Benachrichtigung der Betheiligten, welche bei der Eröffnung 
eines Testaments nicht zugegen waren, von dem sie betreffenden Inhalte des-
	        
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