Vorlegung letztwilliger
Verhigbngen.
Sicherung eines Nach.
lasses.
Nachlaßpflegschaft und
Nachlaßverwaltung.
Ertheilung eines Erb-
scheins oder anderer
Erbbescheinigungen.
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selben, werden drei Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr,
mindestens aber 1 Mark erhoben.
8 79.
Für die Vorlegung eines Testaments oder Erbvertrags zur Einsicht
wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben.
g 80.
Für die Anordnungen zur Sicherung eines Nachlasses, einschließlich
der Anordnungen wegen Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der
Erben und Ausantwortung des Nachlasses an dieselben, wird die in dem
Tarife B bestimmte Gebühr erhoben.
Neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr kommen die Gebühren für
die Siegelung des Nachlasses und für die Aufnahme eines Vermögens—
verzeichnisses besonders in Ansatz.
Wird zur Sicherung des Nachlasses ein Pfleger bestellt (§ 1960 Abs. 2
Schlußsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so kommt anstatt der in Abs. 1 be-
stimmten Gebühr die Gebühr des § 81 in Ansatz.
8 81I.
Wird eine Nachlaßpflegschaft oder eine Nachlaßverwaltung angeordnet,
so finden die Vorschriften des § 97 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei
der Berechnung der Gebühr der Werth des Nachlasses zur Zeit der An-
ordnung der Pflegschaft oder der Verwaltung ohne Abzug der Schulden zu
Grunde zu legen ist.
8 82.
Für die Ertheilung eines Erbscheins einschließlich des vorangegangenen
Verfahrens wird die volle in dem Tarife B bestimmte Gebühr erhoben.
Wird das Verfahren mit einem Verfahren zur Sicherung des Nachlasses
oder einem Erbauseinandersetzungsverfahren verbunden, so werden nur fünf
Zehntheile der Gebühr erhoben.
Neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren wird für eine in dem Ver—
fahren abgegebene Versicherung an Eidesstatt (§ 2356 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) die in § 57 bestimmte Gebühr erhoben.
Für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins sowie
für Ermittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins wird keine Gebühr
erhoben.
g 83.
Die Vorschriften des 8 82 finden auf das Zeugniß über die Fort-
setzung der Gütergemeinschaft, sowie auf das Zeugniß über die Ernennung
eines Testamentsvollstreckers entsprechende Anwendung.