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Wird die Erbtheilung nicht unter Vermittelung des Gerichts vorge—
nommen, sondern nur der Erbtheilungsvertrag von den Betheiligten zu
Protokoll gegeben, so findet die Vorschrift des § 41 Anwendung.
Wird bei den Erbtheilungsverhandlungen ein Dolmetscher zugezogen,
so finden die Vorschriften des § 62 entsprechende Anwendung.
Das Zweifache der in dem Tarife B bestimmten Gebühr ist nach Zu-
lassung des Antrags von dem Antragsteller als Vorschuß einzuzahlen.
Für die in diesem Paragraphen bestimmten Gebühren haften die Erben
als Gesammtschuldner.
g 87.
Die Vorschriften des § 86 finden auf die Auseinandersetzung in An-
sehung des Gesammtguts nach der Beendigung einer ehelichen oder einer fort-
gesetzten Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung.
Sonstige Verrichtungen des 8 88.
Nachlaßgerichts. Fünf Zehntheile der in dem Tarife B bestimmten Gebühr werden
erhoben:
1. für die Entgegennahme der nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem Nachlaßgerichte gegenüber abzugebenden Erklärungen und
Anzeigen, einschließlich der Beurkundung und der Mittheilung derselben an
die Betheiligten;
2. für die Entgegennahme des Inventars, einschließlich der Anordnung wegen
Aufnahme des Inventars durch eine zuständige Behörde oder einen zu—
ständigen Beamten;
3. für die Abnahme des in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen
Offenbarungseides;
4. für die Bestimmung oder die Verlängerung einer Frist durch das Nach-
laßgericht;
für die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers oder
Mitvollstreckers, für das Außerkraftsetzen der über deren Verwaltung
letztwillig vom Erblasser getroffenen Anordnungen, sowie für die Ent-
scheidung bei Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Testamentsvoll-
streckern.
Soweit die in Abs. I bezeichneten Handlungen in Verbindung mit einem
in diesem Abschnitte behandelten Verfahren stattfinden, wird für sie eine be-
sondere Gebühr nicht erhoben.
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8 89.
Für die Entgegennahme der Anmeldung von Nachlaßforderungen (8 2061
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) werden fünf Zehntheile der in dem Tarife B
bestimmten Gebühr von dem Gesammtbetrage der angemeldeten Forderungen
erhoben.