Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Beaufsichtigung der ge- 
sammten Vormund- 
schaftsführung. 
Rechnungslegung des Vor- 
munds. 
Borläufige Vormundschaft. 
1899 
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Sind an dem Verfahren neben einer in Abs. 1 bezeichneten Person 
noch andere Personen betheiligt, so haben diese die nach den Vorschriften 
des § 92 berechneten Gebühren nach dem Verhältnisse ihres Antheils zu 
entrichten. 
Fünfter Abschnitt. 
Vormundschaftssachen. 
§ 94. 
Bei Vormundschaften ist für die gesammte auf die Vormundschaft be- 
zügliche Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts von je 400 Mark des Mündel- 
vermögens eine Gebühr von 1 Mark zu erheben. 
Für die Berechnung der Gebühr ist der bei Beendigung der Vormund- 
schaft sich ergebende Stand des Mündelvermögens nach Abzug der Schulden 
maßgebend. 
5 95. 
Außer der in § 94 bestimmten Gebühr wird, soweit über die Verwaltung 
des Mündelvermögens dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen ist, für 
jedes Rechnungsjahr von je 400 Mark des Vermögens eine Gebühr von 
10 Pfennig erhoben. Dabei wird das bei Beginn der Verwaltung laufende, 
sowie das bei Beendigung der Verwaltung angefangene Rechnungsjahr 
voll gerechnet. Für die Berechnung der Gebühr ist der Stand des Mündel- 
vermögens am Schlusse des Rechnungsjahres nach Abzug der Schulden maß- 
gebend. 
Ist der Vormund von der Verpflichtung zur Rechnungslegung ent- 
bunden, so werden für das mit der Einreichung der Vermögensübersicht ver- 
bundene Verfahren (§ 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) drei Zehntheile der 
in Abs. 1 bestimmten Gebühren erhoben. 
Neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr dürfen, falls zur Prüfung der 
Rechnung ein Rechnungsverständiger zugezogen wird, besondere Nechnungs- 
gebühren dem Mündel nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn der in der 
Rechnung nachgewiesene Betrag der Einnahme die Summe von 300 Mark 
übersteigt oder im Falle des Abs. 2 die Vermögensübersicht einen reinen 
Vermögensbestand nach Abzug der Schulden von mindestens 15000 Mark 
ergiebt. 
g 96. 
Die Vorschriften der §§ 94, 95 finden auch im Falle der vorläufigen 
Vormundschaft Anwendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, weil auf 
Grund der erfolgten Entmündigung ein Vormund bestellt wird, so gelten die 
vorläufige und die endgültige Vormundschaft als ein Verfahren. 
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