Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Pflegschaft oder Beistand- 
schaft für alle oder einen 
bestimmten Kreis von 
Angelegenheiten. 
Pflegschaft oder Beistand- 
schaft für einzelne An- 
gelegenheiten. 
Abgabe von Erklärungen 
gegenüber dem Bormund- 
schaftsgericht. 
Sonstige Verrichtungen des 
Vormundschaftsgerichts. 
5 97. 
Die Vorschriften der §§ 94, 95 finden ferner entsprechende Anwendung, 
wenn ein Pfleger zur Besorgung aller Angelegenheiten oder eines bestimmten 
Kreises von Angelegenheiten bestellt oder der Mutter, welcher die elterliche 
Gewalt zusteht, für alle Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis 'von 
Angelegenheiten ein Beistand bestellt wird. Bei der Berechnung der Gebühr 
bleibt der Theil des Vermögens außer Betracht, auf den sich das Amt des 
Pflegers oder Beistands nicht erstreckt. 
Wird die Angabe des Vermögens von dem Inhaber der elterlichen Gewalt 
verweigert, so hat das Vormundschaftsgericht nach freiem Ermessen den Betrag 
des Vermögens festzusetzen. 
8 98. 
Wird ein Pfleger oder Beistand nur für einzelne Angelegenheiten bestellt, 
so ist für die gesammte mit der Bestellung verbundene Thätigkeit des Vor- 
mundschaftsgerichts nach dem Werthe des Gegenstandes die in dem Tarife B 
bestimmte Gebühr zu erheben. In keinem Falle darf jedoch der Gebühren- 
betrag den in § 94 bestimmten Satz überschreiten. " 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch dann Anwendung, wenn für 
ein Auseinandersetzungsverfahren von dem Nachlaßgerichte für abwesende Be- 
theiligte ein Pfleger bestellt wird. Bei der Gebührenberechnung ist der Betrag 
des in dem Verfahren auf den Abwesenden entfallenen Antheils zu Grunde 
zu legen. Ein Abzug der Schulden findet nicht statt. 
8 99. 
Für die Aufnahme oder Entgegennahme und die Weitergabe der nach 
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vormundschaftsgerichte 
gegenüber abzugebenden Erklärungen werden, soweit diese Erklärungen nicht 
ein in diesem Abschnitte behandeltes Verfahren betreffen, fünf Zehntheile der 
in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. 
§ 100. 
Für alle sonstigen Verrichtungen, die dem Vormundschaftsgerichte als 
solchem obliegen, werden drei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. 
Für die im Falle der Verheirathung des Vaters oder der Mutter, sowie 
für alle im Verhältniß zwischen Eltern und Kindern zum Schutze des Kindes- 
vermögens erforderlichen Anordnungen des Vormundschaftsgerichts trifft den 
Vater oder die Mutter die Zahlungspflicht. 
Hat eine Rechnungslegung stattzufinden, so wird neben der in Abf. 1 
bestimmten Gebühr die Gebühr des § 95 erhoben.
	        
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