Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Vorbemerkung.

Das  römische  Recht  nennen  wir  nach  einer  Stadt,  die  sich  im  Laufe  der  Jahrhunderte
zum  Universalstaate  des  Altertums  aufgeschwungen  hat.  Dem  deutschen  Rechte  gab  ein  ganzes
Volk  den  Namen,  das  einer  straffen  Zusammenfassung  stets  entbehrte,  auch  in  der  Zeit,  als  es
im  Rahmen  des  heiligen  römischen  Reiches  seine  staatsrechtliche  Einheit  gefunden  hatte.  Damit
ist  von  vornherein  ein  tiefgreifender  Gegensatz  in  der  Geschichte  beider  Rechte  angedeutet.  In
Deutschland  gebrach  es  an  den  Voraussetzungen  der  einheitlichen  und  künstlerisch  abgeschlossenen
Ausbildung  des  römischen  Rechts.  Der  deutschen  Rechtsentwicklung  fehlte  ein  Kristallisationspunkt,
  wie  ihn  das  römische  Recht  in  der  urbs  gefunden.  Von  oben  her  war  sie  fast  vollständig
sich  selbst  überlassen.  Nie  hat  ein  deutscher  Herrscher  auf  die  Rechtserzeugung  einen  so  nachhaltigen
  Einfluß  genommen,  wie  ihn  der  Papst  als  das  Haupt  einer  festgegliederten  Hierarchie
durch  seine  Dekretalen  auf  die  Gestaltung  des  kanonischen  Rechts  ausübte.  Umsonst  suchen
wir  in  der  Geschichte  des  deutschen  Rechts  nach  einer  Periode,  da  die  Justizpflege  in  den  Händen
eines  absoluten  Königtums  und  eines  von  ihm  abhängigen  Juristenstandes  zentralisiert  wurde,
wie  dies  in  England  unter  den  normannischen  Königen  der  Fall  war.  Bis  zur  Gründung  des
neuen  Deutschen  Reiches  fehlte  die  Fähigkeit  oder  die  Möglichkeit,  im  Wege  der  Gesetzgebung
ein  einheitliches  Recht  zu  schaffen,  wie  es  Frankreich  seit  Ludwig  XIV.  durch  königliche  Ordonnanzen,
  dann  unter  Napoleon  I.  durch  dessen  Kodifikationen  erhalten  hatte.  Mit  dem  hervorgehobenen
  Mangel  kräftiger  Organe  einer  einheitlichen  Rechtsbildung  hängt  es  zusammen,
daß  es  dem  deutschen  Rechte  nicht  beschieden  war,  seine  Entwicklung  selbständig  zu  vollenden.
Zu  einer  Zeit,  als  es  seine  Jugendperiode  noch  nicht  überschritten  hatte,  seit  der  Mitte  des
15.  Jahrhunderts,  wurde  in  Deutschland  fremdes  Recht  rezipiert,  nämlich  römisches  Recht,
kanonisches  Recht  und  langobardisches  Lehnrecht.  Diese  bedeutungsvolle  Tatsache  rechtfertigt
es,  die  Geschichte  des  deutschen  Rechts  zunächst  in  zwei  Zeitabschnitte  zu  teilen:  die  Periode
der  nationalen  Rechtsbildung  und  die  Periode  der  Vorherrschaft  des  fremden  Rechtes.  Innerhalb
  des  älteren  Zeitraums  unterscheiden  wir  wieder  die  germanische  Rechtsbildung  bis  zum
Abschluß  der  Völkerwanderung,  die  Rechtsbildung  in  der  fränkischen  Monarchie  und  die  des
Deutschen  Reiches  bis  zum  Ausgang  des  Mittelalters.  Einen  dritten  Zeitabschnitt  wird  der
Rechtshistoriker  der  Zukunft  mit  den  Kodifikationen  der  deutschen  Reichsgesetzgebung  zu  beginnen
  haben,  die  der  Herrschaft  des  fremden  Rechtes  in  Deutschland  ein  Ende  machten.

Die  Geschichte  des  Rechts  zerfällt  nach  dem  Gegenstande  ihrer  Betrachtung  in  die  allgemeine
  und  in  die  besondere  Rechtsgeschichte,  je  nachdem  sie  die  Entwicklung  des  Rechts  in
seiner  Totalität  oder  die  Entwicklung  der  einzelnen  Rechtsinstitute  verfolgt.  Man  pflegt  dafür
sonst  von  äußerer  und  von  innerer  Rechtsgeschichte  zu  sprechen,  Ausdrücke,  die  wenig  passen,
weil  das  Ganze  eines  Organismus  nicht  mit  seiner  Außenseite  zusammenfällt  und  ebensowenig
die  einzelnen  Glieder  seine  innere  Seite  bilden.

Auch  in  der  Geschichte  des  Rechts  waltet  das  Gesetz  der  allmählichen  Differenzierung.
Einrichtungen,  die  sich  in  jüngeren  Perioden  mit  scharf  ausgeprägten  Gegensätzen  als  verschiedenartige
  Rechtsgebilde  gegenüberstehen,  sind  in  den  Anfängen  der  Entwicklung  gegensatzlos
  in  einem  Rechtsgebilde  vereinigt,  welches  sich  erst  im  Laufe  der  Zeit  mit  Rücksicht  auf
die  verschiedenen  Funktionen,  die  es  übernimmt,  in  mehrere  zerspaltet.  Im  Hinblick  auf  jenes
Gesetz  der  Differenzierung  der  Rechtsinstitute  erscheint  es  für  die  geschichtliche  Behandlung
des  Rechts  als  geboten,  den  Stoff  zunächst  nach  Perioden  und  erst  innerhalb  dieser,  soweit  es
angeht,  nach  dem  System  der  Rechtsinstitute  zu  gliedern.

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