Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ministerial-Verordnung 
über die Führung des Handelsregisters vom A. December 1899. 
167) Auf dem Grunde des Artikel 27 des Gesetzes vom 12. April 1899, die Aus- 
führung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit be- 
treffend, wird über die Einrichtung und die Führung des Handelsregisters verordnet, 
was folgt: 
  
I. Allgemeines. 
81. 
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei 
dem Gerichte bestimmten Zeichnungen sind, wenn sie persönlich bei Gericht bewirkt werden, in der 
Regel von dem Gerichtsschreiber des Registergerichts zu Protokoll zu nehmen. Der Richter hat 
sich der Aufnahme zu unterziehen, wenn bei dem Gerichtsschreiber die zur Beurtheilung der Ver— 
hältnisse erforderliche Rechtskenntniß nicht zu erwarten ist. 
82. 
Die Verfügung auf die Anmeldungen zur Eintragung und auf alle das Register betreffende 
Gesuche und Anträge liegt dem Richter ob. Er hat insbesondere die Eintragungen in das Register 
und die erforderlichen Bekanntmachungen zu verfügen, sowie die im 89 Abs. 3 des Handelsgesetz- 
buchs und im § 33 der Grundbuchordnung erwähnten Bescheinigungen und Zeugnisse auszustellen. 
Die Ausfertigung der Bescheinigungen und Zeugnisse erfolgt nach Artikel 44 des Gesetzes vom 
12. April 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit betreffend. 
Die Eintragung ist von dem Richter auch dann anzuordnen, wenn sie von dem Beschwerde- 
gericht oder gemäß § 143 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit verfügt ist. 
§ 3. 
Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in 
das Register erfolgen. Zu diesem Zwecke und zur Vermeidung unzulässiger Eintragungen hat er 
in zweifelhaften Fällen, soweit die erforderliche Auskunft nicht auf andere Weise einfacher und 
schneller beschafft werden kann, das Gutachten der Handelskammer einzuholen, sofern diese nicht 
selbst die Eintragung beantragt hat. 
Weicht die Verfügung des Richters von dem Gutachten der Handelskammer ab, so ist sie 
mit den Gründen dem Vorsitzenden der Handelskammer mitzutheilen. 
84. 
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzutheilen. 
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