Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 51. Weimar. 31. Dezember 1899.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betrefssend das Gesetz vom 8. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung im
Verwaltungswege, Seite 821. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend das Reichs-Telegraphenwegegesetz vom
18. Dezember 1899, Seite 822. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Hugo Mülller's Stiftung,
Seite 822. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Veränderungen in der Arzeneitaxe, Seite 826.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[(176] I. Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899
über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege wird hierdurch für den
Bereich des unterzeichneten Finanz-Departements Folgendes verordnet:
Für die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege gemäß § 5 Abs. 1 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1899 sind an Stelle der betreffenden Erhebungs-
stellen die Großherzoglichen Rechnungsämter zuständig für die Bei-
treibung der Grund= und Einkommensteuern, der Hundestenern und der Bei-
träge an die Landes-Brandversicherungsanstalt.
Die für die Zwangsbeitreibung der Kosten in Gerichts= und in Verwaltungs-
sachen als Vollstreckungsbehörde zuständigen Stellen bestimmen sich nach den
desfalls bestehenden besonderen Vorschriften.
Weimar, den 22. Dezember 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.
1899 124