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Statut
der Hugo Müller's Stiftung in Neustadt a. d. Orla.
Der am 13. Februar 1899 zu Dresden verstorbene wirkliche Geheimrath Dr. jur. Hugo
Müller, Excellenz, früher Bezirksdirektor in Neustadt a. d. Orla, hat in seinem Testament zum
alleinigen Erben seines gesammten Nachlasses das durch seine Staatsregierung vertretene Groß—
herzogthum Sachsen-Weimar, jedoch ausschließlich zu Gunsten des zu demselben gehörigen Neustädter
Kreises (V. Verwaltungsbezirk des Großherzogthums) mit der Bestimmung eingesetzt, daß die Nachlaß-
masse, soweit er nicht anderweit über dieselbe verfügt hat, zur Errichtung einer als
Hugo Müller's Stiftung
zu bezeichnenden milden Stiftung verwendet werden solle.
Nachdem die Großherzogliche Staatsregierung das Testament anerkannt und die Erbschaft
angetreten hat, nachdem sodann die Stiftung gemäß § 1 Ziffer 3 des Gesetzes vom 22. April 1833
über die bei Errichtung von Fideikommissen und ähnlichen Stiftungen zu beobachtende Form unter
dem 13. Dezember 1899 landesherrlich genehmigt worden ist und ihr gleichzeitig die Rechte einer
juristischen Person und einer milden Stiftung verliehen worden sind, ist das nachstehende, von dem
Bezirksausschuß des V. Verwaltungsbezirk in Gemäßheit des ihm vom Stifter letztwillig ertheilten
Auftrags aufgestellte
Stiftungsstatut
zur Auswirkung der nach der Bestimmung des Stifters zu erbittenden landesherrlichen Bestätigung
vorgelegt worden:
1.
Die d Naue, Vermäen,
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Hugo Müller's Stiftung Sttenli.
umfaßt alle Vermögenswerthe, welche von dem Nachlaß des Stifters, des wirklichen
Geheimraths Dr. Hugo Müller, Excellenz, nach Berichtigung der Nachlaßschulden und
Erfüllung der letztwilligen Verfügungen desselben übrig bleiben, und ist in ihrem Ver-
mögensbestand dauernd zu erhalten. Die Stiftung hat ihren Sitz in Neustadt a. d. Orla.
§ 2. Bestimmung der
Stiftung.
Der Abwurf des Stiftungsvermögens ist bestimmt zur Unterstützung armer
über 60 Jahre alter, dem V. Verwaltungsbezirk des Großherzogthums angehöriger gut
beleumundeter Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, welche nachweisen können,
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