Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Statut 
der Hugo Müller's Stiftung in Neustadt a. d. Orla. 
  
Der am 13. Februar 1899 zu Dresden verstorbene wirkliche Geheimrath Dr. jur. Hugo 
Müller, Excellenz, früher Bezirksdirektor in Neustadt a. d. Orla, hat in seinem Testament zum 
alleinigen Erben seines gesammten Nachlasses das durch seine Staatsregierung vertretene Groß— 
herzogthum Sachsen-Weimar, jedoch ausschließlich zu Gunsten des zu demselben gehörigen Neustädter 
Kreises (V. Verwaltungsbezirk des Großherzogthums) mit der Bestimmung eingesetzt, daß die Nachlaß- 
masse, soweit er nicht anderweit über dieselbe verfügt hat, zur Errichtung einer als 
Hugo Müller's Stiftung 
zu bezeichnenden milden Stiftung verwendet werden solle. 
Nachdem die Großherzogliche Staatsregierung das Testament anerkannt und die Erbschaft 
angetreten hat, nachdem sodann die Stiftung gemäß § 1 Ziffer 3 des Gesetzes vom 22. April 1833 
über die bei Errichtung von Fideikommissen und ähnlichen Stiftungen zu beobachtende Form unter 
dem 13. Dezember 1899 landesherrlich genehmigt worden ist und ihr gleichzeitig die Rechte einer 
juristischen Person und einer milden Stiftung verliehen worden sind, ist das nachstehende, von dem 
Bezirksausschuß des V. Verwaltungsbezirk in Gemäßheit des ihm vom Stifter letztwillig ertheilten 
Auftrags aufgestellte 
Stiftungsstatut 
zur Auswirkung der nach der Bestimmung des Stifters zu erbittenden landesherrlichen Bestätigung 
vorgelegt worden: 
1. 
Die d Naue, Vermäen, 
s : / e - 
Hugo Müller's Stiftung Sttenli. 
umfaßt alle Vermögenswerthe, welche von dem Nachlaß des Stifters, des wirklichen 
Geheimraths Dr. Hugo Müller, Excellenz, nach Berichtigung der Nachlaßschulden und 
Erfüllung der letztwilligen Verfügungen desselben übrig bleiben, und ist in ihrem Ver- 
mögensbestand dauernd zu erhalten. Die Stiftung hat ihren Sitz in Neustadt a. d. Orla. 
§ 2. Bestimmung der 
Stiftung. 
Der Abwurf des Stiftungsvermögens ist bestimmt zur Unterstützung armer 
über 60 Jahre alter, dem V. Verwaltungsbezirk des Großherzogthums angehöriger gut 
beleumundeter Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, welche nachweisen können, 
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