Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Mit Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums kann die Ver- 
tretung der Stiftung für einzelne bestimmt abgegrenzte Geschäftszweige oder für be- 
stimmte einzelne Geschäfte auch anderen von dem Bezirksausschuß dazu vorgeschlagenen 
Personen übertragen werden. 
Alljährlich ist über den finanziellen Stand der Stiftung und über die Namen 
der aus solcher Unterstützten im offiziellen Bezirksblatte und in der Weimarischen Zeitung 
ein Rechenschaftsbericht zur Kenntniß der Bevölkerung zu bringen. 
85. Wal 
Der Bezirksausschuß ist bei Verwaltung der Stiftung in folgenden Beziehungen 
an die Zustimmung der Oberaufsichtsbehörde gebunden: 
a) bei dem Verkauf des zum Vermögen der Stiftung gehörigen Ritterguts und 
sonstiger Ländereien in der Flur Wöhlsdorf, 
b) bei der Errichtung eines Heims für die aus dem Stiftungsabwurf zu unter- 
stützenden Personen, 
) bei der Vergebung von Unterstützungen an noch nicht 60 Jahre alte Personen 
(iehe § 2), 
d) bei der Bevollmächtigung von Personen zur Vertretung der Stiftung in einzelnen 
bestimmt abgegrenzten Geschäftszweigen, ausgenommen den Vorsitzenden des 
Bezirksausschusses und dessen Stellvertreters, (vergl. § 4). 
Die Führung der Oberaufsicht wird sich namentlich erstrecken auf die Nachprüfung 
der Jahresrechnung, auf die Revision des Vermögensbestandes der Stiftung und auf 
die satzungsgemäße Verwaltung der Stiftung überhaupt. 
Der Oberaufsichtsbehörde steht es zu, nach Gehör des Bezirksausschusses ein- 
gehendere Vorschriften für die innere Verwaltung der Stiftung zu geben, so insbesondere 
über die Zuständigkeiten des Bezirksausschußvorsitzenden in Ansehung der Verwaltungs- 
geschäfte und über die Bestellung eines dann von dem Bezirksausschuß zu wählenden 
Rechnungsführers und die Einrichtung des Rechnungswesens. 
86. Aenderung der 
» ». , Z„ Satzungen. 
Abänderungen der gegenwärtigen Satzungen können von dem Bezirksausschuß, 
eventuell von der an dessen Stelle tretenden Bezirksbehörde, beschlossen werden, bedürfen 
aber zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. 
Neustadt a. d. Orla, den 20. November 1899.
	        
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