Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
2. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Dezember 1898 
im Cencral. Blatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften in 89 
Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 S. 361) der Betrag der für die Natnral- 
verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1899 dahin festgestellt 
worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren sind: 
mit Brot, ohne Brot 
a) für die volle Tageskosfst 80% 653. 
h5) für die Mittagskosft 40 „ 35 „ 
1) für die Abendkost 25 „ 20 „ 
d) für die Morgenkoft 15 „ 10 „ 
Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 4. Januar 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef- 
Krause. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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