Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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83. 
Die Meldung geschieht bei dem Großherzoglich Sächsischen Staats— 
Ministerium, Departement des Kultus, und zwar seitens der im Lehramte 
stehenden Bewerberinnen durch die vorgesetzte Dienstbehörde, seitens der anderen 
unmittelbar. Der Meldung sind beizufügen ein selbstgefertigter Lebenslauf 
sowie die Zeugnisse über die bestandenen Prüfungen und die bisherige Lehr- 
thätigkeit. 
Bei der Meldung hat die Bewerberin die Fächer zu bezeichnen, in 
welchen sie die Prüfung abzulegen wünscht. 
84. 
Der Termin für die Prüfung wird von dem Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministerium, Departement des Kultus, je nach Bedürfniß bestimmt und 
in der „Weimarischen Zeitung“ sowie im „Kirchen= und Schulblatt“ ver- 
öffentlicht. 
5. 
Die wissenschaftliche Prüfung soll zeigen, daß die Bewerberin auf Grund- 
lage der in der ersten Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse sich fortgebildet und 
die Befähigung erworben hat, in wissenschaftlicher Weise selbständig weiter zu 
arbeiten. 
86. 
Die Prüfung wird in zwei Gegenständen abgelegt: 
a) Für den ersten Gegenstand steht der Bewerberin die Wahl frei zwischen 
Religion, Deutsch, Französisch, Englisch. 
b) Den zweiten Gegenstand kann sie aus den vorgenannten Fächern oder 
aus den folgenden wählen: Geschichte, Geographie, mathematische 
Wissenschaften, Naturwissenschaften. 
87. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Die schriftliche 
Prüfung geht der mündlichen voraus.
	        
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