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a) Zu schriftlicher häuslicher Bearbeitung erhält die Bewerberin nach
ihrer Wahl eine Aufgabe aus einem der beiden Prüfungsfächer.
Es ist ihr gestattet, bei der Meldung anzugeben, aus welchem Gebiete
ihres Faches eine Aufgabe ihr besonders erwünscht wäre. Zur Fertigstellung
wird eine Frist von sechs Wochen bewilligt, die auf ein rechtzeitig eingereichtes
begründetes Gesuch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission einmal um weitere
vier Wochen verlängert werden kann.
Die auf die Fremdsprachen bezüglichen Arbeiten sind in der betreffenden
Sprache abzufassen, die übrigen deutsch.
Die benutzten Hilfsmittel sind vollständig und genau anzugeben, und die
Bewerberin hat auf Pflicht und Gewissen zu versichern, daß sie die Arbeit
selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt hat.
Falls die Bewerberin die Befähigung in einer Fremdsprache erlangen
will, für welche keine häusliche Arbeit geliefert ist, hat sie einen Klausuraufsatz
in dieser Sprache zu fertigen. Hierfür ist eine Zeit von vier Stunden zu
gewähren. Der Gebrauch eines Wörterbuchs bleibt freigestellt.
b) In der mündlichen Prüfung, welche vor der gesammten Kommission
abzulegen ist, hat die Bewerberin nachzuweisen, daß sie auf jedem der
beiden von ihr gewählten Gebiete umsichtig und gründlich gearbeitet und
dasjenige wissenschaftliche Verständniß des Gegenstandes erworben hat,
welches sie befähigt, den Unterricht auf der Oberstufe der höheren
Mädchenschule mit Erfolg zu ertheilen.
88.
Die Prüfung darf in einem oder in beiden Fächern nach Verlauf eines
Jahres, jedoch nur einmal wiederholt werden.
89.
Auf Grund der in beiden Gegenständen bestandenen Prüfung erhält die
Bewerberin das Zeugniß, daß sie zur Uebernahme einer Stelle als Ober—
lehrerin und nach Ablegung der Schulvorsteherinnen-Prüfung für die Leitung
einer höheren Mädchenschule befähigt ist.