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(25] IV. Auf Grund des § 151 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes
vom 13. Juli 1899 wird hiermit Folgendes bestimmt:
Den nach der Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums
vom 29. November 1890 und nach dem Beschluß des Vorstands der Thü-
ringischen Versicherungsanstalt vom 28. November 1890 — Seite 200 des
Regierungs-Blatts — mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Er-
neuerung der Quittungskarten beauftragten Orts-, Betriebs= (Fabrik.),
Bau= und Innungskrankenkassen, Knappschaftskassen, Gemeindekrankenversiche-
rungen und landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art, ist für diese Ge-
schäfte vom 1. Januar 1900 ab von der Thüringischen Versicherungs-
anstalt eine Vergütung in Höhe von einem Prozent der erhobenen Bei-
träge zu gewähren. Dabei wird jedoch den bezeichneten Krankenkassen die
Verpflichtung auferlegt, bei Einsendung der Karten an die Versicherungsanstalt
ein Verzeichniß derselben in alphabetischer Folge beizufügen.
Die für Einziehung der Versicherungsbeiträge durch die Bekannt-
machungen vom 7. Oktober 1893 — Seite 127 des Reg.-Blattes — und vom
30. Oktober 1895 — Seite 401 des Reg.-Blattes — festgesetzten Vergütungen
sind daneben in der seitherigen Höhe weiter zu gewähren.
Weimar, am 26. Januar 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
Nachtrag
zu der Ministerial-Verordnung, betreffend baupolizeiliche Vorschriften,
vom 7. Juli 1881.
(26! V Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
nachträglich zu den Vorschriften über die Aufstellung von Stubenöfen hierdurch
verordnet:
An Stelle der durch § 7 Ziffer 42 lit. A. a. der Ministerial-Verordnung
vom 7. Juli 1881 vorgeschriebenen massiven Verblendung oder Kachelbekleidung