Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Eine Ausnahme von dieser Vorschrift findet statt für diejenigen Fuhr— 
werke, welche lediglich zum Zwecke der Bewirthschaftung der in bbenachbarten 
Fluren gelegenen Grundstücke desselben Besitzers in diesen Fluren verkehren. 
8 14. 
Bei den auf Chausseen fahrenden Fuhrwerken dürfen nebeneinander nicht 
mehr als 4 Zugthiere gespannt werden, welche durch Kreuzzügel mit einander 
verbunden sein müssen. 
8 15. 
Es ist nicht gestattet, beim Fahren auf Chausseen mit Zugthieren zwei 
oder mehr beladene Fuhrwerke an einander zu hängen, so daß nur das vordere 
Fuhrwerk bespannt ist. 
Das Anhängen eines unbeladenen Fuhrwerks an ein beladenes oder un— 
beladenes ist nur dann erlaubt, wenn zum Lenken, Hemmen und zur sonstigen 
Beaufsichtigung desselben noch eine zweite Person beim Fuhrwerk ist, welche 
in Ortschaften neben dem Fuhrwerk her zu gehen hat. 
8 16. 
Zur Leitung eines mit Langholz beladenen Wagens müssen, wenn derselbe 
über 5 Meter von Achse zu Achse gemessen verlängert ist, zwei Personen bei- 
gegeben sein, von welchen eine die Leitung des Hinterwagens zu besorgen hat. 
§ 17. 
Fuhrwerke jeder Art, auch die mit Hunden bespannten, welche mit Ein- 
tritt der Dunkelheit auf Chausseen verkehren, müssen für die Dauer der Dunkel- 
heit mindestens mit einer auf der linken Seite anzubringenden Laterne be- 
leuchtet sein. 
8 18. 
Fuhrwerke und Reiter, welche auf einer Chaussee einander begegnen, 
müssen einander nach der rechten Seite hin, jedes zur Hälfte, ausweichen. 
Von zwei Fuhrwerken, welche einander einholen, muß auf vernehmbar 
gegebenes Zeichen das vordere nach der rechten Seite hin soweit ausweichen, 
daß das nachfolgende an der linken Seite des ersteren mit halber Spur vor— 
beifahren kann. 
1900 21
	        
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