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Beim Ausweichen darf nicht schärfer als im Trabe gefahren oder geritten
werden.
Die Bestimmungen des 8 19 des Reichspostgesetzes vom 28. Oktober 1871
(Reichsgesetzblatt 1871 S. 347 ff.) werden hierdurch nicht berührt.
19.
Der Führer eines Fuhrwerks darf sich beim Anhalten auf der Chaussee
nicht von demselben entfernen, ohne die Zugthiere unter ausreichender Aufsicht
zu lassen oder anzubinden, oder wenigstens auf einer Seite dieselben abzu-
strängen und mit den Zügeln zurückzubinden. Dies gilt auch für Hunde-
fuhrwerk.
8 20.
Der Führer des Fuhrwerks muß beim Fahren die Zugthiere fortwährend
in Leitung und Aufsicht haben und darf nicht schlafen.
Derselbe darf ferner beim Fahren seinen Sitz weder auf der Ladung eines
bis über die Leitern vollgeladenen Wagens, noch auf der Deichsel, noch auf
einer an der Seite des Fuhrwerks angebrachten Vorrichtung, noch im Innern
eines überdeckten Wagens, von wo aus die Straße nicht übersehen werden
kann, nehmen.
8 21.
Das Lenken der Pferde auf Chausseen und Ortsstraßen darf bei zwei- und
mehrspännigen Fuhrwerken nur mittelst Kreuzzügels, bei einspännigem Fuhr—
werk mittelst Doppelzügels geschehen.
Die Aufzäumung ohne metallenes Gebiß ist verboten.
Ist das Einbissen unthunlich, so ist dies durch bezirksthierärztliches Zeug—
niß, das der Führer bei sich zu führen hat, nachzuweisen.
Das Lenken derselben mit dem einfachen Leitseil oder der Leine ist aus—
nahmsweise nur noch bei forstwirthschaftlichen Fuhren gestattet, wenn der Führer
neben dem Fuhrwerk hergeht, sowie bei landwirthschaftlichen Fuhren innerhalb
des betreffenden Flur- und Gemeindebezirks.
8 22.
Hundefuhrwerke müssen entgegen- oder nachkommenden Reit- und Zug—
pferden in angemessener Entfernung ausweichen und hierauf so lange stillhalten,
bis die Pferde vorüber sind.