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8 23.
Pferde, Maulthiere und Esel, sowie Zug- und Mastochsen dürfen nur
gekoppelt auf Chausseen geführt werden. Es dürfen nicht mehr als vier Stück
in einer Reihe neben einander gekoppelt und bei je 10 Stück muß mindestens
1 Führer vorhanden sein.
Bei Rindviehheerden, die auf Chausseen getrieben werden, ist für je 20 Stück
Rindvieh mindestens 1 Treiber, bei Schaf-, Schweine= und anderen Viehheerden
von mehr als 20 Stück sind mindestens 2 Treiber erforderlich.
Auf Vieh, welches zur Weide und von da zurückgetrieben wird, finden
die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
§ 24.
Wenn eine Viehheerde auf einer Chaussee einem Fuhrwerk oder einem
Reiter begegnet oder von einem Fuhrwerk oder Reiter eingeholt wird, so muß
das Vieh zum Vorbeilassen des Fuhrwerks oder des Reiters zur Seite hin
zusammen getrieben werden.
8 25.
Wer mit einem Wagen, Pflug oder einem sonstigen zur Ackerwirthschaft
oder zu gewerblichen Zwecken dienenden Geschirr aus Steinbrüchen, Lehmgruben,
Thongruben oder sonstigen, das Anhängen von Schmutz und Erde besonders
stark mit sich bringenden Stellen bei nasser Witterung von nicht chaussirten
Wegen oder Ackerplänen auf chaussirte oder gepflasterte Wege überfährt, hat
die Räder des Wagens u. s. w. von anhängendem Schmutz und Erde zu reinigen,
auch müssen die Wagen, welche zum Transport von Schlamm, lockerer Erde
und dergleichen benutzt werden, so dicht hergestellt sein, daß ein Verlieren des
Inhalts vermieden wird.
8 26.
Es ist verboten:
1. die Fahrbahn der Chausseen durch Anhalten mit Fuhrwerk oder Vieh
zu versperren oder auf Chausseen sonstige Gegenstände aufzustellen, hinzu—
legen oder liegen zu lassen, durch welche der freie Verkehr gehindert wird,
2. Geschirre, welche aus Noth auf der Chaussee haben abgespannt werden
müssen, während der Dunkelheit unbewacht oder unbeleuchtet stehen zu
lassen,
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