Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 23. 
Pferde, Maulthiere und Esel, sowie Zug- und Mastochsen dürfen nur 
gekoppelt auf Chausseen geführt werden. Es dürfen nicht mehr als vier Stück 
in einer Reihe neben einander gekoppelt und bei je 10 Stück muß mindestens 
1 Führer vorhanden sein. 
Bei Rindviehheerden, die auf Chausseen getrieben werden, ist für je 20 Stück 
Rindvieh mindestens 1 Treiber, bei Schaf-, Schweine= und anderen Viehheerden 
von mehr als 20 Stück sind mindestens 2 Treiber erforderlich. 
Auf Vieh, welches zur Weide und von da zurückgetrieben wird, finden 
die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 24. 
Wenn eine Viehheerde auf einer Chaussee einem Fuhrwerk oder einem 
Reiter begegnet oder von einem Fuhrwerk oder Reiter eingeholt wird, so muß 
das Vieh zum Vorbeilassen des Fuhrwerks oder des Reiters zur Seite hin 
zusammen getrieben werden. 
8 25. 
Wer mit einem Wagen, Pflug oder einem sonstigen zur Ackerwirthschaft 
oder zu gewerblichen Zwecken dienenden Geschirr aus Steinbrüchen, Lehmgruben, 
Thongruben oder sonstigen, das Anhängen von Schmutz und Erde besonders 
stark mit sich bringenden Stellen bei nasser Witterung von nicht chaussirten 
Wegen oder Ackerplänen auf chaussirte oder gepflasterte Wege überfährt, hat 
die Räder des Wagens u. s. w. von anhängendem Schmutz und Erde zu reinigen, 
auch müssen die Wagen, welche zum Transport von Schlamm, lockerer Erde 
und dergleichen benutzt werden, so dicht hergestellt sein, daß ein Verlieren des 
Inhalts vermieden wird. 
8 26. 
Es ist verboten: 
1. die Fahrbahn der Chausseen durch Anhalten mit Fuhrwerk oder Vieh 
zu versperren oder auf Chausseen sonstige Gegenstände aufzustellen, hinzu— 
legen oder liegen zu lassen, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, 
2. Geschirre, welche aus Noth auf der Chaussee haben abgespannt werden 
müssen, während der Dunkelheit unbewacht oder unbeleuchtet stehen zu 
lassen, 
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