Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Regierungs— Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
Nummer 1. Weimar. 2. Januar 1900. 
  
  
Inhalt: Unterweisung. flir Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger und Beistände vom 2. Januar 1900, Seite 1. — 
Ministerial--Bekanntmachung, betr. die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, Seite 44. 
  
Unterweisung 
für Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger und Beistände 
vom 2. Januar 1900. 
[1! Die Rechte und Pflichten der Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger und 
Beistände bestimmen sich nach den einschlagenden Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs, des zu diesem ergangenen Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 
und des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
vom 17 Mai 1898. Ein Abdruck dieser gesetzlichen Vorschriften ist in der 
Anlage A angefügt. Behufs geeigneter Handhabung dieser Vorschriften er- An— 
theilen wir den Vormündern, Gegenvormündern, Pflegern und Beiständen die 
nachfolgende 
Unterweisung. 
  
Erster Abschnitt. 
Vormundschaft über Minderjährige. 
81. 
Bevormundet wird ein Minderjähriger, der nicht unter der elterlichen 
Gewalt des Vaters oder der Mutter steht oder dessen Eltern weder in den en 
die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur 
1900 1
	        
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