Regierungs— Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 1. Weimar. 2. Januar 1900.
Inhalt: Unterweisung. flir Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger und Beistände vom 2. Januar 1900, Seite 1. —
Ministerial--Bekanntmachung, betr. die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, Seite 44.
Unterweisung
für Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger und Beistände
vom 2. Januar 1900.
[1! Die Rechte und Pflichten der Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger und
Beistände bestimmen sich nach den einschlagenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, des zu diesem ergangenen Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899
und des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17 Mai 1898. Ein Abdruck dieser gesetzlichen Vorschriften ist in der
Anlage A angefügt. Behufs geeigneter Handhabung dieser Vorschriften er- An—
theilen wir den Vormündern, Gegenvormündern, Pflegern und Beiständen die
nachfolgende
Unterweisung.
Erster Abschnitt.
Vormundschaft über Minderjährige.
81.
Bevormundet wird ein Minderjähriger, der nicht unter der elterlichen
Gewalt des Vaters oder der Mutter steht oder dessen Eltern weder in den en
die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur
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