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4. Die im Großherzogthume zugelassenen Markscheider
sind berechtigt, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise-
kostenvergütungen, welche sie den Bergbauunternehmern zu berechnen haben,
denselben bei Arbeiten über Tage eine Verrichtungsgebühr von gleicher Höhe
anzufordern, wie solche den Feldmessern durch dieses Gesetz bei Ausführung
von Privatarbeiten zugestanden ist (§ 122 Ziffer VIII).
Bei Arbeiten unter Tage tritt Erhöhung dieser Gebühr um die Hälfte
ein. Findet die Arbeit des Markscheiders theilweis über und theilweis unter
Tage statt, dann ist die Verrichtungsgebühr nach Verhältniß der darauf ver-
wendeten Zeit antheilig zu berechnen.
Wenn das auswärtige Geschäft einschlüssig der Reise weniger als sechs
Stunden erfordert, dann ist mehr nicht als die Hälfte der bezüglichen Tages-
gebühr in Rechnung zu stellen.
Die Verrichtungsgebühr erhöht sich jedoch weiter um die Hälfte, wenn
die Arbeit zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes bezüglich Stations=
ortes, jedoch außerhalb der Wohnung vorzunehmen ist und Tagegelder dafür
nicht zu berechnen sind (§ 97a).
Für die nöthigen Instrumente hat der Markscheider selbst zu sorgen.
Auslagen an Gehilfenlöhnen, Botenlöhnen, für das Fortschaffen der Instru-
mente u. s. w. dagegen sind dem Markscheider besonders zu vergüten.
Nicht minder hat der Markscheider bei Hausarbeiten, also namentlich bei
Fertigung von Berechnungen und Rissen, bei Rißabzeichnungen, Zusammen-
stellung von Rissen, bei Nachtragungen auf Rissen, bei daran sich schließenden
Buchungen, bei Begutachtungen und überhaupt solchen in das Gebiet der
Markscheidearbeiten fallenden Verrichtungen, welche ihm von Seiten eines Berg-
amtes oder eines Bergbauunternehmers übertragen werden, oder welche nach
den bestehenden oder noch ertheilt werdenden Markscheidervorschriften des Groß-
herzogthums von ihm ohne Weiteres in Ausführung zu bringen sind, die gleiche
Gebühr zu berechnen, welche den Feldmessern für Hausarbeiten in Angelegen-
heiten von Privatpersonen durch dieses Gesetz zugestanden ist (§ 122 Ziffer VII),
unter Einhaltung zugleich der für diese bestehenden Vorschriften hinsichtlich der
Arbeitszeit und deren Berechnung, ingleichen hinsichtlich der besonderen Ver-
gütung dabei in Frage kommender Auslagen für Rißpapier und andere dabei
nothwendige Erfordernisse, mit Ausnahme der benöthigten Instrumente.