Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Anmerkung: 
Durch die vorstehenden Bestimmungen ist nicht ausgeschlossen, 
daß mit dem Markscheider bei größeren Rißabzeichnungen, Riß- 
zusammenstellungen, Begutachtungen und dergleichen im Voraus 
ein Abkommen nach ermäßigten oder Bauschsätzen abgeschlossen 
werden kann. 
Wenn der Bergmeister die Geschäfte des Markscheiders ver- 
sieht, hat derselbe die Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten- 
vergütungen in seiner ersteren Eigenschaft zu berechnen. 
7. Gebühren der Steuereinnehmer und Katasterführer. 
8 120. 
Ab= und Zuschreibegebühren bei Grundstücks-Besitzveränderungen 
(& 9 des Gesetzes vom 1II. März 1839). 
1. Für das Abschreiben und Zuschreiben, einschließlich des Vermerkes 
auf der Urkunde, zusammen: 
a) bei walzenden Grundstücken für jedes Item: 
aa) wenn das Item nicht über 10 Ar hält. 8 Pfennig, 
bb) „ „ „ über 10 Ar bis 25 Ar hält, 15 „ „ 
c 77 ’5"# 77 77 25 77 // 50 77 7 I .6 30 77 7* 
dd) 77 77 77 77 50 77 77 1 Hektar !7! 50 77 - 
ee) « « » » 1 Hektar 7 2 7 7 „ 70 // / 
ff) V7 1# 77 77 2 77 77 4 77 !7%x · 1 Mark, 
gg)„ „ „ 4 „ hält, 1 Mark 50 Pfennig, 
daneben noch besonders von jedem Wohnhause 
in den Städten 50 „ „ 
im Uebrigen 40 „ „ 
zu aa und bb aber mindestens zusammien 20 „ 
Bei gleichzeitigem Ab= und Zuschreiben von mehr als zehn Items aber 
bestehen nur für die in der Uebereignungsurkunde zuerst verzeichneten zehn 
Items die vorstehenden Ansätze, dagegen besteht für die weiter folgenden Items 
nur die Hälfte dieser Ansätze.
	        
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