Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die unter a bestimmten Gebühren finden voll auch bei dem Kataster— 
Eintrage von Grundstücks-Theilungen ohne Eigenthumsübertragung für die 
Theil-Items Anwendung. 
b) Bei gebundenen Gütern von jedem Gesammtverbande (Item), falls es 
sich um die Ab= und Zuschreibung ganzer Konten oder ideeller Theile derselben 
handelt: 
wenn das Item zusammen nicht über 50 Ar hält. 50 Pfennig, 
„ „ „ „ ülber 50 Ar bis 1 Hektar hält. 60 „ „ 
77 77 77 77 77 1 Hektar 77 2 77 77 7? 9 " 80 77 7 
L 77 Iyv 77 77 2 77 77 4 77 77 1 Mark, 
77 77 ’7 7) 77 4 77 77 8 1 7r ) 1 'T 5 0 77 ’ 
77 77 77 77 77 8 77 77 12 77 77 7?' 2 77 7 
77 77 77 77 77 1 2 7) 77 2 0 77 !77)„ 7 3 7) ’* 
7) 1 ’*7 77 77 2 0 77 h ält, " 4 77) 
Wird dagegen nur ein (nicht ideeller) Theil der auf dem Konto ange- 
schriebenen gebundenen Güter abgeschrieben und auf ein anderes Konto über- 
getragen, so kommen die Gebührensätze unter à mit der Beschränkung in An- 
wendung, daß die Gebühr für ein gebundenes Gut höchstens mit 8 Mark in 
Ansatz kommen darf. 
Anmerkung zu Ziffer 1 a und b: 
Unter der Benennung „Item“ ist im gegenwärtigen Gesetze, 
wo nichts Abweichendes bestimmt wird, jeder zu einem selbst- 
ständigen Ganzen für sich einheitlich verbundene Grundbesitz ver- 
standen, wie solcher bei walzenden Grundstücken regelmäßig unter 
einer besonderen Fundbuchs-Nummer begriffen, bei gebundenem 
Gute durch die entsprechende Bezeichnung der Gebundenheit in 
allen seinen einzelnen Bestandtheilen als eine ungetrennte Einheit 
zusammengefaßt ist, auch wenn diese Bestandtheile im Fundbuche 
unter verschiedenen Nummern vorkommen. Von einem gebundenen 
Gute abgetrennte Bestandtheile, welche gleichwohl unter sich noch 
gebunden erscheinen, gelten in jedem Besitzveränderungsfalle zu- 
sammen für sich als eine Gebundenheit (ein Item). 
Soweit das Gesetz nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich 
etwas Anderes bestimmt, gilt hierbei ein Item auch dann nur
	        
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