Full text : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

30  I.  Verfassung.  Ss  31.  32.

Die  Stände  gaben  nun  endlich  die  jetzige  Fassungz  es  lassen  sich  allerdings
  nicht  alle  Fälle,  wo  Abtretungen  von  Eigenthum  nothwendig
werden,  durch  das  Gesetz  vorausbestimmen;  auch  werde  es  nicht  immer
möglich  sein,  die  Entschädigung  vor  der  Abtretung  selber  zu  gewähren;
die  Erwähnung  der  einzelnen  Gemeinden  könne  hinwegfallen;  dagegen
wäre  der  Abtretung  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten  speziell  zu  gedenken;
  die  Worte  „von  dem  gemeinen  Besten  gebotenen“  gestatten
einen  zu  großen  Spielraum.  Die  Regierung  trat  bei.

2.  An  §  31  der  Vll.  schließt  sich  §  7,  Z.  2,  des  AGes.  v.  1835
an:

„Der  Rechtsweg  findet  statt:

2.,  nach  Maßgabe  der  VU.  8  31,  wenn  Jemand  sein  Eigenthum
  oder  sonstige  Rechte  und  Gerechtigkeiten  zu  Staatszwecken
abtreten  oder  aufgeben  muß,  sich  aber  bei  der  von  der  Ver—
waltungsbehörde  festgesetzten  und  von  ihm  einstweilen  anzunehmenden
  Entschädigungssumme  nicht  beruhigen  will.“

3.  Die  speziellen  Enteignungsgesetze  s.  bei  Ludwig-Wolf,  die  Ge—
setzgebung  über  Wegeban  und  Expropriation  im  Königreich  Sachsen
3.  Aufl.  Roßberg  1892.  Als  wissenschaftliche  Bearbeitungen  des  Sächs.
Expropriationswesens  sind  hervorzuheben:  Häpe,  die  Zwangsenteignung
nach  dem  im  Königreich  Sachsen  geltenden  Recht  1891,  Schelcher,  die

Rechtswirkung  der  Euteignung  nach  gemeinem  und  sächsischem  Recht
893.

§  32.
5)  Rechtsverhältuiß  in  Bezug  auf  den  Glauben.

Jedem  Landeseinwohner  wird  völlige  Gewissensfreiheit
und,  in  der  bisherigen  oder  der  künftig  gesetzlich  festzusetzenden
  Maße,  Schutz  in  der  Gottesverehrung  seines
Glaubens  gewährt.

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1.  Der  Entwurf  lautete:  „Jedem  ..  Gewissensfreiheit  und  Schutzt
gewährt,  insoweit  er  nicht  durch  die  Ausübung  der  letzteren  ein  Gesetz
  verletzt  oder  sich  einer  allgemeinen  Obliegenheit  entzieht.“  Die
Stände  meinten,  unter  Gottesverehrung  sei  (wegen  §  56)  nur  die
Hausandacht  zu  verstehen  und  wollten  das  ausgedrückt  wissen  durch
den  Satz  „Die  einfache  Hausandacht  darf  daher  Niemanden,  zu  welcher
Religion  er  sich  bekennen  mag,  verwehrt  werden.“  Die  Regierung
sagte,  es  sei  auch  der  Privatcultus  darunter  begriffen  (nicht  unter  8  50).
Der  ständische  Vorschlag  würde  unter  Anderem  den  bisher  den  Juden
zugestandenen  Befugnissen  widersprechen.  Nun  schlugen  die  Stände
den  obigen  §  32  der  Vll.  vor,  wodurch  ihr  Zusatz  wegen  der  Hausandacht
  entbehrlich  und  das  Emporkommen  neuer  Sekten  ohne  gesetzliche
  Erlaubniß  verhindert  werde.

2.  Da  §  32  sich  nicht  auf  die  Gottesverehrung  der  recipirten
christlichen  Kirchen  bezieht  (s.  zu  §  56),  so  kommen,  was  das  bisherige