30 I. Verfassung. Ss 31. 32.
Die Stände gaben nun endlich die jetzige Fassungz es lassen sich allerdings
nicht alle Fälle, wo Abtretungen von Eigenthum nothwendig
werden, durch das Gesetz vorausbestimmen; auch werde es nicht immer
möglich sein, die Entschädigung vor der Abtretung selber zu gewähren;
die Erwähnung der einzelnen Gemeinden könne hinwegfallen; dagegen
wäre der Abtretung von Rechten und Gerechtigkeiten speziell zu gedenken;
die Worte „von dem gemeinen Besten gebotenen“ gestatten
einen zu großen Spielraum. Die Regierung trat bei.
2. An § 31 der Vll. schließt sich § 7, Z. 2, des AGes. v. 1835
an:
„Der Rechtsweg findet statt:
2., nach Maßgabe der VU. 8 31, wenn Jemand sein Eigenthum
oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken
abtreten oder aufgeben muß, sich aber bei der von der Ver—
waltungsbehörde festgesetzten und von ihm einstweilen anzunehmenden
Entschädigungssumme nicht beruhigen will.“
3. Die speziellen Enteignungsgesetze s. bei Ludwig-Wolf, die Ge—
setzgebung über Wegeban und Expropriation im Königreich Sachsen
3. Aufl. Roßberg 1892. Als wissenschaftliche Bearbeitungen des Sächs.
Expropriationswesens sind hervorzuheben: Häpe, die Zwangsenteignung
nach dem im Königreich Sachsen geltenden Recht 1891, Schelcher, die
Rechtswirkung der Euteignung nach gemeinem und sächsischem Recht
893.
§ 32.
5) Rechtsverhältuiß in Bezug auf den Glauben.
Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit
und, in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden
Maße, Schutz in der Gottesverehrung seines
Glaubens gewährt.
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1. Der Entwurf lautete: „Jedem .. Gewissensfreiheit und Schutzt
gewährt, insoweit er nicht durch die Ausübung der letzteren ein Gesetz
verletzt oder sich einer allgemeinen Obliegenheit entzieht.“ Die
Stände meinten, unter Gottesverehrung sei (wegen § 56) nur die
Hausandacht zu verstehen und wollten das ausgedrückt wissen durch
den Satz „Die einfache Hausandacht darf daher Niemanden, zu welcher
Religion er sich bekennen mag, verwehrt werden.“ Die Regierung
sagte, es sei auch der Privatcultus darunter begriffen (nicht unter 8 50).
Der ständische Vorschlag würde unter Anderem den bisher den Juden
zugestandenen Befugnissen widersprechen. Nun schlugen die Stände
den obigen § 32 der Vll. vor, wodurch ihr Zusatz wegen der Hausandacht
entbehrlich und das Emporkommen neuer Sekten ohne gesetzliche
Erlaubniß verhindert werde.
2. Da § 32 sich nicht auf die Gottesverehrung der recipirten
christlichen Kirchen bezieht (s. zu § 56), so kommen, was das bisherige