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8 153.
Haftpflicht der Beamten.
Die mit der Aufstellung und Prüfung der Kostenrechnungen, mit der
Kostenbuchführung und Kostenerhebung betrauten, sowie die das Zurücklegen
der Akten besorgenden und die Beamten, denen die Anordnung der Anforde-
rung von Kostenvorschüssen obliegt, haben, wenn sie den in Bezug auf das
Kostenwesen ihnen obliegenden Pflichten nicht nachkommen, den etwa veranlaßten
Schaden unter solidarischer Haftpflicht, vorbehältlich etwaiger Erstattungsansprüche,
zu ersetzen. Vergl. auch § 147 letzten Absatz.
Obliegenheit der Vorstände der Behörden ist es, zu überwachen, daß bei
diesen überall, soweit erforderlich, die Vorschriften der Kostengesetze genau be-
achtet werden.
8 154.
Ausführungsvorschriften.
Die Ausführungsvorschriften für das Kostenwesen werden vom Staats-
Ministerium erlassen.
B. Bei den Gemeindevorständen sowie anderen Stellen und Personen.
8 155.
Die Bestimmungen in 88 144, 146, 146 Ziffer 2, 147 und 154 finden
auch auf Kosten Anwendung, welche nicht bei Staatsbehörden berechnet werden.
Die Zwangsbeitreibung solcher Kosten, mit Einschluß der Nebengebühren
und Auslagen der Gemeindebeamten, nach den Vorschriften des Gesetzes vom
8. Dezember 1899 und durch die nach 85 desselben zu bestimmenden Voll-
streckungsbehörden ist insoweit statthaft, als dem Zahlungspflichtigen eine mit
amtlicher Unterschrift ausgefertigte Kostenrechnung unter Stellung einer min-
destens siebentägigen Zahlungsfrist zugestellt wurde, diese Zahlungsfrist frucht-
los abgelaufen ist und die Kosten, falls der Schuldner innerhalb dieser Frist
es beantragt, von der vorgesetzten Dienstbehörde festgestellt worden sind.
Anmerkung: Vergl. 8 133 Ziffer VI.