Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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c) die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit (8 130a Abs. 2 der 
Gew.-O.), 
d) die Bildung der Prüfungsausschüsse und ihre Besetzung, so— 
weit sie der Handwerkskammer zusteht, 
e) die Frage, ob eine freie Innung zur Abnahme der Prüfung 
zu ermächtigen ist (§ 131 Abs. 2 der Gew.-O.), 
) die Vorschriften zur Ueberwachung der Durchführung der für 
das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften, 
8) die Bestimmung derjenigen Gewerbe, welche als verwandte 
im Sinne des § 129 a Abs. 3 der Gew.-O. anzusehen sind. 
2. Berufungsausschuß. 
(67 Abs. 1 Ziffer 6.) 
5 33. 
Der Ausschuß besteht aus einem Vorstandsmitglied als Vorsitzenden 
und 6 Beisitzern. Drei von ihnen wählt die Handwerkskammer aus ihrer 
Mitte, die anderen der Gesellenausschuß aus seiner Mitte. Für jeden 
Beisitzer ist ein Ersatzmann zu bestellen. 
8 34. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden min— 
destens 4 Beisitzer und zwar 2 Kammermitglieder und 2 Gesellen an— 
wesend sind. 
Falls nicht mindestens eines von den Mitgliedern des Ausschusses dem 
Gewerbe angehört, für welches der Prüfungsausschuß, dessen Beschluß be— 
anstandet ist, gebildet war, so ist ein Sachverständiger, welchen der Vor— 
stand der Handwerkskammer bestimmt, mit berathender Stimme zuzuziehen. 
8 35. 
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen mit einfacher Stimmen— 
mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Er— 
gebniß der Abstimmung und die Entscheidung mit einer kurzen Begründung 
enthalten und von sämmtlichen Theilnehmern der Sitzung unterzeichnet 
werden muß.
	        
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