Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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VI. Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und 10 Centimeter im 
Durchmesser nicht überschreiten. 
VII 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe 
der Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die Bezeichnung 
„Postkarte“ tragen. Gedruckte 2c. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im § 7. 
VII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. 
Ir Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen 
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäftspapieren und 
Waarenproben siehe § 11. 
x n ist zulässig: 
□ 
OT 
10. 
II. 
I. auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit höchstens 
5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Dank- 
sagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
. auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma sowie 
den Stand und Wohnort des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege 
anzugeben oder abzuändern; 
Druckfehler zu berichtigen; 
.Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in den Korrekturbogen Aenderungen 
und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, solche 
Zusätze bei mangelndem Raume auch auf besonderen Zetteln anzubringen; 
. gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleserlich zu machen; 
Worte oder Theile des Textes, auf welche man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, 
durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscirkularen und Prospekten Zahlen nebst Zusätzen, 
die als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten sind, sowie bei Reise-Ankündi- 
gungen den Namen des Reisenden, den Tag seines Eintreffens und den Namen des 
Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege 
einzutragen oder zu berichtigen; 
. in Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich an- 
zugeben; 
. in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen 
sowie Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 
auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- 
und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und diesen Drucksachen eine auf den 
Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen sowie die Rechnung mit solchen handschrift- 
lichen Zusätzen zu versehen, die den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigen- 
schaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; 
bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, 
Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke 2c. hand- 
schriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durch- 
streichen oder zu unterstreichen;
	        
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