Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Geschäfts- 
papiere. 
Waaren-- 
proben. 
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Exemplare, als der Zeitung rc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen 
Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch 
nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern be- 
stehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher 
Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit 
zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XVyn Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Ein- 
lieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des 
Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
89. 
1 Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise 
mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persön- 
lichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden 
jeder Art, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder un- 
gestempeltem Papiere, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften 
oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem 
Papiere geschrieben, handschriftliche Partituren oder Notenblätter, die abgesondert versendeten 
Manuskripte von Werken oder Zeitungen, korrigirte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen 
Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher 2c. 
I11 Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für Druck- 
sachen geltenden Vorschriften (§ 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere“ enthalten. 
. Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. 
!V Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- 
und Nachbarortsverkehrs (8 37): 
bis 250 Gramm einschließli 10 Pf., 
über 200 „ 500 „ ,,.......... 20,,, 
»500Grammbis1Kilogrammeinschließlich..... 30 „ 
Unfrankirte Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung. 
V Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Empfänger das Doppelte des Fehl- 
betrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
VI. Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waarenproben siehe § 11. 
*2 
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben 
befördert, die keinen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder 
konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster 2c., deren Versendung nicht zu einem Handels-
	        
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