Zusammen-
packen von
Drucksachen,
Geschäftspapie-
ren und Waa-
renproben.
Packete.
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Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des Inhalts
möglich ist.
vull Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht
befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr
verbunden sein würde.
IX Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts-
und Nachbarortsverkehrs (8 37):
bis 250 Gramm einschließlich 100#lf.,
über 250 bis 350 Gramm einschließlich. . d 220 „
Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung.
X Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des Fehl-
betrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
11.
1 Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von zweien
dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß:
1. jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts
und der Ausdehnung nicht überschreitet;
2. das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet.
. Die Sendungen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts-
und Nachbarortsverkehrs (8 37):
bis 250 Gramm einschließlihgg 10 Pff.
über 250 „ 500 „ 20 „
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich .. 30 „
Unfrankirte Sendungen gelangen nicht zur Absendung.
Il Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
812.
1 Den Packeten muß eine Postpacketadresse in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen
Form beigegeben sein.
1 Zu einer Postpacketadresse dürfen höchstens drei Packete gehören; jedes Nachnahmepacket
(§ 19) muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse begleitet sein.
In Es ist nicht zulässig, Einschreibpackete (§ 13) oder Packete mit Werthangabe (§ 14)
zusammen mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu versenden.
I!V Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, so muß auf dieser
der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
V Die oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer Postpacketadresse
zu versenden, vorübergehend aufheben.
VI Formulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Für
Formulare, die mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Un-
beklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen.