Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Zusammen- 
packen von 
Drucksachen, 
Geschäftspapie- 
ren und Waa- 
renproben. 
Packete. 
340 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des Inhalts 
möglich ist. 
vull Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr 
verbunden sein würde. 
IX Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- 
und Nachbarortsverkehrs (8 37): 
bis 250 Gramm einschließlich 100#lf., 
über 250 bis 350 Gramm einschließlich. . d 220 „ 
Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung. 
X Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des Fehl- 
betrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
11. 
1 Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von zweien 
dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß: 
1. jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts 
und der Ausdehnung nicht überschreitet; 
2. das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet. 
. Die Sendungen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- 
und Nachbarortsverkehrs (8 37): 
bis 250 Gramm einschließlihgg 10 Pff. 
über 250 „ 500 „ 20 „ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich .. 30 „ 
Unfrankirte Sendungen gelangen nicht zur Absendung. 
Il Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
812. 
1 Den Packeten muß eine Postpacketadresse in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen 
Form beigegeben sein. 
1 Zu einer Postpacketadresse dürfen höchstens drei Packete gehören; jedes Nachnahmepacket 
(§ 19) muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse begleitet sein. 
In Es ist nicht zulässig, Einschreibpackete (§ 13) oder Packete mit Werthangabe (§ 14) 
zusammen mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu versenden. 
I!V Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, so muß auf dieser 
der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
V Die oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer Postpacketadresse 
zu versenden, vorübergehend aufheben. 
VI Formulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Für 
Formulare, die mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Un- 
beklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.