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wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Porto von 10 Pf. zu entrichten.
Das gleiche Porto wird erhoben, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner
ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen.
§ 49.
1 Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten, und Postanweisungen
werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen.
i Außer bei den Postanstalten, den Posthülfstellen und amtlichen Verkaufstellen können
Postwerthzeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten bei ihren Bestellgängen be-
zogen werden. Die bestellenden Boten nehmen ferner, wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestel-
lungen auf Werthzeichen an. Die Landbriefträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür
übergebenen Baarbeträgen in ihr Annahmebuch (§ 2910) einzutragen. Der Auftraggeber kann sich
von der erfolgten Eintragung in das Annahmebuch überzeugen oder diese selbst bewirken.
. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Ab-
stempelung von Kartenbriefen und Postkarten sowie von Briefumschlägen, Streifbändern und offenen,
zur Versendung als Drucksachen bestimmten Karten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum
unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.
IV Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichs-
Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum
Nennwerthe gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch
nicht mehr statt.
V. Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen.
VI Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriefen, Postanweisungen und Postkarten
sowie aus den nach in für das Publikum gestempelten Briefumschlägen rc. ausgeschnittenen Franko-
stempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen
(Freimarken, gestempelter Kartenbriefe, Postanweisungen und Postkarten) ist die Postverwaltung
nicht verpflichtet.
g 50.
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach
der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung
der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen benutzt werden.
n Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder
geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von der Annahme
zurückzuweisen. Wenn Briefsendungen dieser Art oder Briefsendungen mit Frankirungsvermerk,
für welche das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen entrichtet ist,
im Briefkasten vorgefunden werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und
als unfrankirt oder unzureichend frankirt behandelt.
in Neicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto
vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen vom Aus-
lande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Verweigerung der Annahme der
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Verkauf von
Postwerth-
zeichen.
Entrichtung
des Portos und
der sonstigen
Gebühren.